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Zur Unterscheidung:
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Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung |
Angelegenheiten des täglichen Lebens |
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Schule / Ausbildung
Wahl von Schule und Ausbildungsart, Lehrer-Gespräche über
gefährdete Versetzung, Entscheidungen zur Berufsausbildung |
Schule Ausbildung
Entschuldigungen, Nachhilfe, Sonderveranstaltungen,
Entscheidungen über Wahlfächer, Schulchor, etc. |
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Gesundheit
Operationen(außer in Eilfällen), medizinische Behandlungen mit
erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der
Gesundheitsvorsorge (Langzeittherapien, Dauer-Medikamente, etc.) |
Gesundheit
Behandlung leichter Erkrankungen (z.B. Erkältung), alltägliche
Gesundheitsvorsorge, Routine-Impfungen, etc. |
Aufenthalt
Grundentscheidung über Lebensmittelpunkt, Auslandsaufenthalte,
freiheitsentziehende Unterbringung (Heimunterbringung) |
Aufenthalt
Aufenthalt im Einzelnen (Wohnsitz, Ferienlager, Besuche bei
Großeltern und anderen Verwandten) |
Umgang
Grundsatzentscheidungen zum Umgang (ob und Umfang) z.B. mit
Großeltern |
Umgang
Einzelentscheidungen im täglichen Alltag (Kontakte zu Nachbarn,
Freunden und Verwandten) |
Nicht verwechseln: Sorgerecht und Umgangsrecht!
Auch wenn das Sorgerecht von einem Elternteil allein
ausgeübt wird (einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung)
besteht ein Anspruch der Kinder und des nicht sorgeberechtigten
Elternteils auf regelmäßigen Kontakt miteinander.
Es gibt keine festen Regeln für den Umfang des
Umgangsrechtes. Die Ausgestaltung soll indivuduell nach den
Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kinder und des Elternteils, der
nicht mit den Kindern lebt, erfolgen. Kleinere Kinder (bis 6 Jahre)
erleben längere Zeiträume "wie eine Ewigkeit". Deshalb sollte der
Kontakt häufiger und dafür vielleicht kürzer sein als bei älteren
Kindern.
Bei ältern Kindern (ab 6 Jahre) sollten 1-2
Übernachtungen im Abstand von 14 Tagen und 1-2 längere
Ferienaufenthalte in der Absprache enthalten sein. Schön wäre es für
Kinder und auch die Gelegenheit besteht, den "Besuchselternteil" im
Alltag zu erleben - also nicht nur in Ferienzeiten und an Wochenenden.
Dies ist oft nur schwer zu bewerkstelligen, aber nicht unmöglich.
Wenn Sie diesbezüglich noch miteinander reden können:
Tun Sie Ihr Bestes, um Ihren Kindern nicht den Eindruck zu vermitteln,
von einem Elternteil geschieden zu werden. Nur Eltern werden nämlich
geschieden oder trennen sich. Für die Kinder gilt dies nicht!
Wenn Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben wollen oder
können
Dann besteht zunächst die Möglichkeit, dass ein
Elternteil dem anderen eine umfassende Vollmacht zur alleinigen
Wahrnehmung der Sorgerechtsaufgaben erteilt. Eine solche Vollmacht ist
formlos wirksam und muss nicht notariell beglaubigt oder durch ein
Gericht bestätigt werden.
Die Vollmacht kann auch auf bestimmte Aufgaben des
elterlichen Sorgerechts (Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge,
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen über Ausbildung und Beruf)
beschränkt werden und ist auch widerruflich.
Oft erspart eine solche Vollmacht Streit vor dem
Familiengericht und schont somit die Kinder vor den meist notwendigen
Anhörungen durch Jugendamt oder Familiengericht - und somit von der
Einbeziehung in den Streit ihrer Eltern.
Muster für eine Sorgerechts-Vollmacht:
V o l l m a c h t
Hiermit erteile ich,
............................................................................................
(Name Vollmachtgeber/in)
dem Vater/der Mutter unserer/unseres gemeinsamen Kinder/Kindes,
.............................................................................................
(Name Vollmachtnehmer/in)
die Vollmacht, die nachfolgend benannten Aufgaben des
elterlichen Sorgerechts
für unser/e gemeinsames/en Kind/er, nämlich
.............................................................................................
.............................................................................................
..............................................................................................
(Name und Geburtsdatum Kind/er),
in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen und alle erforderlichen
Erklärungen auch
in meinem Namen abzugeben.
Die Vollmacht erfasst folgende Bereiche des elterlichen Sorgerechtes:
(Unzutreffendes streichen)
Alle Aufgaben der elterlichen Sorge
Pflege | Erziehung | Beaufsichtigung
Rechtliche | gesetzliche Vertretung
Aufenthaltsbestimmung | Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen
Gesundheitsfürsorge
Vermögenssorge
Entscheidungen über Ausbildung und Berufswahl
.................................................................
Ort, Datum
..................................................................
Unterschrift
Bei Trennung: Schnell Umgangsvereinbarungen treffen!
Wenn es zur räumlichen Trennung der Eltern kommt,
sollte möglichst gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern umgehend
abgeklärt werden, wie der Kontakt zum wegziehenden Elternteil
aufrechterhalten werden kann.
Dabei helfen Ihnen auch gern die Mitarbeiter/innen des
Jugendamtes, die viel Erfahrung mit Familien in Trennungssituationen
haben. Die Beratung bei den Jugendämtern ist kostenlos. Eltern
minderjähriger Kinder haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(KJHG) Anspruch auf kostenlose Beratung in Fragen Partnerschaft,
Trennung und Scheidung.
Erst wenn auch mit Vermittlung des Jugendamtes keine
Lösung gefunden werden kann, wird das Familiengericht auf Antrag tätig
und legt eine Umgangsregelung fest, die dem Kindeswohl am besten
entspricht.
Dafür werden Berichte und Empfehlungen beim Jugendamt
eingeholt. Die Ergebnisse der vorgerichtlichen Beratung dürfen aber
nur mit Zustimmung beider Eltern dafür verwendet werden.
Also:
Keine Angst vor ungebetener Einmischung des Jugendamtes bei
Inanspruchnahme des Beratungsangebotes !!
Umgangsregelungen bei befürchteter Kindeswohlgefährdung
Auch wenn Sie befürchten, dass Umgang mit dem/der
Vater/Mutter Ihrem Kind nicht gut tut, (verantwortungsloses Verhalten,
Suchtprobleme, psychische Erkrankungen), kann ein völliger Ausschluss
des Umgangsrechtes nur das allerletzte Mittel bei Kindeswohlgefährdung
sein.
Lediglich bei nachgewiesenem Kindesmissbrauch kommt ein
Ausschluss ohne weitere Prüfung in Frage. Auch wenn Sie es in Ihren
Ängsten und mit Ihren eigenen schlechten Erfahrungen mit Ihrem/r
Ehemann/Ehefrau vielleicht jetzt nicht nachvollziehen können, hat dies
gute Gründe: Für eine günstige Entwicklung Ihrer Kinder zum
Erwachsensein ist eine Beziehung (gut oder schlecht) zu beiden
Elternteilen eine wesentliche Grundlage. Die Kinder haben eine
andersartige Beziehung zu Ihrem/r Partner/in als sie selbst. Die von
Ihnen beanstandeten Verhaltensweisen werden sich deshalb meist nicht
im Kontakt in der Vater/Mutter-Kind-Beziehung zeigen.
Mit Hilfe des Jugendamtes, Kinderpsychologen, des
Familiengerichtes und anderer am Rechtsstreit um diese Frage
beteiligter Fachleute sollten sie deshalb als erste Alternative einen
Weg suchen, den Vater/Mutter-Kind-Kontakt zu erhalten.
Wenn Ihre Befürchtungen nicht ausgeräumt werden können,
sollten zunächst mildere Mittel eingesetzt werden, die Ihre Bedenken
zerstreuen oder verringern, ohne dass die Beziehung der Kinder zum
anderen Elternteil abbricht. Überlegen Sie deshalb bei Streit um den
Umgang mit Ihren Kindern bitte zunächst, ob auch folgende
„Zwischenlösungen“ eine Alternative darstellen könnten:
Anordnungen zum Wohlverhalten
Dem anderen Elternteil könnten bei Ausübung des
Umgangsrechtes bestimmte Verhaltensregeln auferlegt werden, mit der
Androhung, dass ein Verstoß zum Ausschluss des Umgangsrechtes führen
kann. So kann z.B. bestimmt werden, dass in Gegenwart des Kindes nicht
negativ über den betreuenden Elternteil oder andere
Verfahrensbeteiligte gesprochen werden darf, dass bestimmte
Bettruhezeiten einzuhalten sind, dass für die Einnahme von
Medikamenten zu sorgen ist, Kinder nicht auf einem Motorrad
mitzunehmen und bei Autofahrten zwingend mit Kindersitzen auszustatten
sind, etc.. Schutzmaßnahmen bei
Entführungsgefahr
Bei befürchteter Entführungsgefahr könnte der Umgang
nur gegen Aushändigung der Ausweispapiere erfolgen. Ferner kann ein
Ausreiseverbot, verbunden mit einer Grenzsperre und einer
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), erlassen werden.
Begleiteter / beschützter Umgang
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, die
Ausübung des Umgangs nur in Anwesenheit dritter Personen zuzulassen.
Dafür kommen Personen aus dem persönlichen Umfeld des Kindes
(Großeltern und andere Verwandte) oder Mitarbeiter/innen von Jugendamt
oder anderer Institutionen in Frage, die sich mit den Aufgaben des
Jugendschutzes beschäftigen.
Die Sozialen Dienste bei Ihrem Ortsamt vermitteln bei
Bedarf geeignete Institutionen und Begleitpersonen und helfen bei der
Umsetzung eines begleiteten Umganges.
Typische Fallkonstellationen für einen begleiteten
Umgang sind:
• Umgang mit Kleinkindern;
• Starke Entfremdung und vorsichtige Anbahnung des Umgangs;
• Wenn ein Kind den Umgang ablehnt, das zu einer solchen
eigenverantwortlichen
Entscheidung noch nicht fähig ist;
• Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder Entführung;
• Gefängnisaufenthalt des nicht betreuenden Elternteils.
Befristete Aussetzung des Umgangs
Als weitere Zwischenlösung kann ein Umgangsrecht
zeitweilig ausgesetzt werden, um dem nicht betreuenden Elternteil die
Möglichkeit zu geben, Hinderungsgründe zu beseitigen. So wurde
beispielsweise von den Gerichten bei Drogensucht oder ansteckenden
Krankheiten ein befristeter Ausschluss des Umganges angeordnet. Bei
Kleinkindern kann die „Fremdelphase“ abgewartet werden. Auch wenn der
Umgangskontakt dazu genutzt wurde oder wird, das Kind dem betreuenden
Elternteil zu entfremden, kommt eine befristete Aussetzung des
Besuchsrechts in Frage.
Wenn Ihr Kind den Kontakt zum anderen
Elternteil ablehnt
Dann sollten Sie zunächst davon ausgehen, dass
dies Ausdruck des Loyalitätskonfliktes ist, in dem sich Ihr Kind nach
Trennung seiner Eltern befindet. Sehr oft haben Kinder das Gefühl,
sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. Es wäre
gut, wenn Sie in einer solchen Situation zunächst versuchen, Ihr Kind
zu einer positiven Haltung gegenüber seinem Vater/seiner Mutter zu
bewegen.
Je älter die Kinder sind, desto mehr Gewicht erhält
jedoch ihr Recht auf Selbstbestimmung. Ein 14jähriges Kind entscheidet
faktisch selbst. Trotzdem sollte aber überprüft werden, inwieweit die
Ablehnung auf ernstzunehmenden Gründen beruht und ob die Abneigung –
im günstigsten Fall mit Ihrer Hilfe - überwunden werden kann.
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