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Amtsfolgesache bei Scheidung
Rentenausgleich erfolgt "automatisch" bei Ehen über 3 Jahren
Beim Versorgungsausgleich handelt es um einen Ausgleich
der von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften. Über diese Folgesache muss das Familiengericht
im Regelfall entscheiden. Das Familiengericht wird von Amts wegen
tätig, sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Man nennt sie deshalb
auch "Amtsfolge".
Dies bedeutet, dass förmliche Anträge der Eheleute
nicht erforderlich sind, um die Entscheidung des Gerichts zu bewirken.
Für beide Ehepartner wird ermittelt, welche Rentenanwartschaften bis
zur Einleitung der Ehescheidung bereits entstanden sind. Dies können
"normale" gesetzliche Renten bei der Rentenversicherung Bund oder
Beamtenpensionskasse sein. Erfasst sind aber auch Betriebsrenten und
andere Zusatzversorgungen.
Die jeweiligen Versorgungsträger rechnen die Renten auf
Anforderung des Familiengerichts genau aus und teilen die Ergebnisse
mit. Für den Versorgungsausgleich wichtig sind nur die während der Ehe
angefallenen Rentenanwartschaften.
Die für jeden Ehepartner entstandenen
Rentenanwartschaften werden - soweit sie während der Ehe entstanden
sind - hälftig aufteilt.
Die Auswirkungen zeigen sich erst bei Eintritt des
Rentenfalls, wenn also im Alter oder bei Invalidität auf das Konto
zugegriffen wird. Hier wird dann ein Ehepartner mehr und der andere
weniger Rente ausgezahlt erhalten als dies ohne die Ehescheidung der
Fall gewesen wäre.
In folgenden
Ausnahmefällen findet der Versorgungsausgleich nicht oder nur auf
Antrag statt:
-
Die Eheleute haben notariell auf die Durchführung des
Versorgungsausgleiches verzichtet oder verzichten unter Beteiligung
von zwei Anwälten im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts. Das
Familiengericht prüft aber, ob durch diesen Verzicht ein Ehegatte
„evident“ benachteiligt wird. In diesem Fall kann der Verzicht nicht
erfolgen.
-
Die Eheleute treffen eine Vereinbarung darüber, dass
anstelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger Ausgleich
vermögensrechtlicher Natur erfolgt. Auch hierfür sind ein Notar oder
zwei Anwälte im Scheidungstermin erforderlich.
-
Die Ehe der Betroffenen dauerte nicht mehr als 3 Jahre.
Dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten
statt. Anwaltliche Vertretung ist für diesen Antrag nicht
erforderlich.
-
Der Wert der auszugleichenden Versorgung ist gering.
Dies wird angenommen, wenn dieser Wert nicht mehr als einen
Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Derzeit (2010) entspricht dies einem Rentenbetrag von etwa € 27,00.
Bei anderen Versorgungen gilt dafür ein Kapitalwert von derzeit ca. €
6.150,00 als Grenze. Die exakten Beträge schwanken jährlich
geringfügig.
Fragen Sie dazu Ihre Anwältin/Ihren Anwalt
oder Frau/Herrn Google unter den Stichworten „Versorgungsausgleich +
Geringfügigkeitsgrenze“. Neues Scheidungsrecht: Alle ehezeitlichen
Versorgungen werden geteilt
Das Konzept des neuen Versorgungsausgleichs ist
eigentlich genial! Alle Versorgungen - soweit sie während der Ehe
entstanden sind - sollen einfach auf zwei Eheleute verteilt werden. So
wären die unterschiedlichen Risiken einer jeden Versorgung gerecht
verteilt worden. Aber:
Nicht alle Versorgungswerke können da kostenlos und
problemlos mitmachen. Z.B. die Beamtenversorgung: Ein Ehepartner, der
nie verbeamtet war, kann nicht so einfach einen eigenen
Beamten-Pensionsstatus erwerben. Auch eine Arzt-Ehefrau, die Anwältin
ist, kann nicht so einfach Mitglied des Ärzteversorgungswerks werden.
Da gäbe es dann statistisch gesehen 1/3 mehr Ärzte oder Beamte im
Ruhestand. So kam es dazu, dass alle
Versorgungseinrichtungen prüfen, wie sie das neue System umsetzen
wollen. Einige Träger nehmen auch fremde Berufsträger auf (interne
Teilung). Viele andere Träger weigern sich und zahlen lieber in eine
andere Versorgung ein, die vom Berechtigten gewählt wird (externe
Teilung). Das bedeutet oft Verluste für die Berechtigten! Diverse
Träger haben sich noch nicht entschieden und blockieren so die
Ehescheidung.
Verzögerung Scheidung durch Versorgungsausgleich verhindern:
Diese Blockade können Eheleute aber brechen, indem sie
einvernehmlich (nach 3 Monaten ab Scheidungsantrag) die Abtrennung des
Versorgungsausgleichs beantragen (Antrag ohne Anwaltszwang).
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht
sehr vereinfacht!
Alle Versorgungsträger teilen nach neuem Recht die
jeweiligen Kapitalwerte zu den Versorgungen mit. Das motiviert zu
Alternativlösungen, bspw. über den Vermögensausgleich (Hausanteil
gegen Rentenanspruch).
Die Gerichte müssen nach neuem Scheidungsrecht
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht mehr genehmigen. Nur
wenn die Staatskasse gefährdet wird, hat das Familienrecht ein
Vetorecht gegen Vereinbarungen. Sie können also kreativer sein als
früher! Viele Teilungen per Gesetz bedeuten
Verluste bei beiden Eheleuten, wenn nicht nur die gesetzliche Rente
geteilt wird. (Fast alle privaten Versorgungsträger verlangen viel
Geld für die Aufteilung).
Also: Schauen Sie auf die Kosten, die mitgeteilt
weren und seien Sie kreativ! Ihr/e Anwalt/Anwältin hat sicher Tipps
und Ideen!
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