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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
endet erst mit Einreichung des Ehescheidungsantrages oder auf Antrag
frühestens drei Jahre nach Trennung.
Hinweis:
Wenn während der Trennungszeit keine gegenseitige
Teilhabe am
Zugewinn mehr gewünscht wird oder Vermögensverschiebungen
in dieser Zeit befürchtet werden, sollte in einem notariell beurkundeten
Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Das geht
selbstverständlich nur einvernehmlich.
In das Endvermögen muss zunächst alles eingestellt
werden, was vorhanden ist. Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob
Vermögenswerte durch Erbschaft und Schenkung erworben oder bereits mit
in die Ehe gebracht wurden.
Diese zuletzt genannten Werte stellen vielmehr
zusammengerechnet das "Anfangsvermögen" dar. Die Formulierung ist
etwas irreführend, weil zum "Anfangs"vermögen auch Schenkungen und
Erbschaften nach dem Anfang der Ehe gerechnet werden. Das so
ermittelte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen.
Das Ergebnis dieser Berechnung stellt dann den auf
beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn dar. Der Ehepartner mit dem
höheren Zugewinn, muss dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages
auszahlen = Zugewinnausgleich.
! Achtung
Verjährung:
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb
von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung!
Beispiel:
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Ehefrau:
Vermögen am Ende der Ehe |
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Ehemann:
Vermögen am Ende der Ehe |
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Haus: |
100.000,00
€ |
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Sparbuch: |
12.000,00 € |
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Sparbuch: |
10.000,00 € |
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Lebensversicherung: |
5.000,00 € |
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Lebensversicherung: |
2.000,00 € |
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Kontoüberziehung |
-8.000,00 € |
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Schulden für d. Haus: |
- 50.000,00 € |
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Endvermögen: |
62.000,00
€ |
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Endvermögen: |
9.000,00 € |
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Anfangsvermögen: |
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Anfangsvermögen: |
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Grundstück für das Haus
geerbt: |
-30.000,00 € |
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Sparbuchguthaben bei
Eheschließung |
-5.000,00 € |
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Sparbuch von Eltern
geschenkt: |
-10.000,00 € |
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Zugewinn: |
22.000,00
€ |
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Zugewinn: |
4.000,00
€ |
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Zugewinnausgleich: Ehefrau hat
18.000,00 € mehr Zugewinn und muss die Hälfte, also
9.000,00 € als Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen.
Achtung!
Dies Beispiel
ist vereinfacht, um das System für die Abrechnung deutlich zu machen.
Alle Anfangsvermögenswerte z.B. sind noch zu erhöhen um den
Kaufkraftschwund seit Erwerb, bzw. Eheschließung. Dafür werden die
Lebenshaltungskostenindizes verwendet.
Außerdem gelten bei negativen Anfangs- und Endvermögen Besonderheiten.
Ferner gelten komplizierte Regeln für solche Fälle, in denen vor der
Scheidung Manipulationen am Vermögen erfolgt sind. Schließlich sind
von der Rechtsprechung für die Bewertung von Schenkungen durch
Schwiegereltern nicht ganz übersichtliche Regeln entwickelt worden.
Wenn Sie nicht ganz sicher sind, selbst eine faire und gerechte
Vermögensaufteilung erreichen zu können, fragen Sie dazu unbedingt
eine Anwältin oder einen Anwalt! |
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