Trennung + Trennungsjahr | Die häufigsten Fragen
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Steuerklassen:
Wann Änderung nach
der Trennung? |
Mit Beginn
des nächsten Jahres ab Trennungstermin tritt in den meisten
Fällen eine Steuerklassenänderung ein.
mehr dazu
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Ehegatten und Familien mit unterschiedlichen Einkünften werden ja in
der Regel nach den Steuerklassen 3 und 5 veranlagt, was den so
genannten Splittingvorteil für Ehegatten realisiert. Für das auf die
Trennung folgende Jahr müssen sich Eheleute jedoch steuerlich getrennt
veranlagen lassen. Der Splittingvorteil entfällt.
Aber:
Sofern jedoch im Folgejahr der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt
wird, kann die/der Unterhaltspflichtige einen Teil des Steuervorteils
mit dem so genannten begrenzten Realsplitting „retten“, indem der
gezahlte Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht
wird.
Allerdings führt dies zur Versteuerung der Unterhaltszahlungen auf der
Seite der/des Unterhaltsberechtigten, die zu erstatten wären.
Insgesamt betrachtet ergibt sich aber in der Regel bei
unterschiedlichen Einkünften noch ein Steuervorteil, der allerdings
den Splittingvorteil während des Zusammenlebens selten erreicht.
Im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen
Folgen der endgültigen Trennung ist noch Folgendes erwähnenswert:
Eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne beginnt nach einem
gescheiterten Versöhnungsversuch der Eheleute – selbst wenn der
Versöhnungsversuch nur wenige Tage andauerte - nach erneuter Trennung
neu. Die Trennung gilt als unterbrochen.
Die Trennung im familienrechtlichen Sinne (s.o.) wird jedoch selbst
durch mehrmonatige Versöhnungsversuche nicht unterbrochen. Die
Scheidung bleibt nach Ablauf des Trennungsjahres ab der ersten
Trennung zulässig.
Beispiel:
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Trennung im April 2011
Steuerklassenänderung und getrennte Veranlagung normalerweise ab 01.01.2012
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Gescheiterter Versöhnungsversuch zwischen dem 10. und 12. Januar
2012
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Steuerklassenänderung kann rückgängig gemacht (oder später
gemeinsame Veranlagung gewählt) werden ab 01.01.2013
Scheidungsantrag im April 2012
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Scheidung nach Verfahrensdauer von durchschnittlich 6 Monaten im
Oktober 2012
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Gleichwohl wegen des Versöhnungsversuches noch gemeinsame
Veranlagung für 2012
Wegfall des Ehegattensplittings dann erst ab 01.01.2013
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Trennung + Trennungsjahr:
Was bedeutet
das rechtlich? |
§ 1567
Abs. 1 BGB: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn
die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
mehr dazu
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Die Juristen legen die Regelung wie folgt aus:
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Vollständige Aufhebung der Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen:
getrennte Kassen getrennte Zimmer / Wohnungen
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getrennte Haushaltsführung (Essen, Waschen, Einkaufen)
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Erkennbare Trennungsabsicht – d.h., dem anderen Ehegatten muss die
Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft deutlich werden.
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Trennung einleiten: Muss ich
dafür zum Anwalt? |
Nein!
Die Einleitung der Trennung erfordert keinen "offiziellen" Akt.
Sie brauchen nur die oben unter
"Trennung - Was bedeutet das rechtlich?" beschriebenen Voraussetzungen
auch tatsächlich zu schaffen. Aber: ...
mehr dazu
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Wenn der Trennungswunsch einseitig ist, müssen Sie dafür sorgen, dass
die Einleitung der Trennung und der Trennungstermin später auch
nachgewiesen werden kann. Das ist manchmal schwierig, wenn Sie
innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dann kann ein Trennungsbrief
sinnvoll sein und es werden vielleicht Zeugen dafür benötigt, dass der
Trennungswunsch übermittelt und die Aufhebung der Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft erfolgt ist.
Wenn gleichzeitig mit der Trennung auch ein Auszug aus der bisher
gemeinsamen Wohnung erfolgt, dürften solche Probleme aber nicht
bestehen.
Wenn Sie sich einvernehmlich trennen, reicht eine übereinstimmende
Erklärung über den Trennungstermin für alle weiteren Rechtsfolgen.
Niemand darf und wird diese Angabe überprüfen!
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Trennungstermin: Wofür ist
das Trennungsdatum wichtig? |
1.) Trennung ist Bedingung für
spätere Ehescheidung
2.) Trennung lässt Unterhaltsansprüche in Geldform entstehen
3.) Trennung führt zu einer Steuerklassenänderung
4.) Trennung löst spätere Auskunftsansprüche für Vermögensbestand aus
mehr dazu
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1) Trennung ist Bedingung für eine spätere
Scheidung
Die Trennung ist Haupt-Voraussetzung für eine spätere Ehescheidung.
Nach einer Trennung von einem Jahr gilt die Ehe unwiderlegbar als
zerrüttet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wenn sich einer
von ihnen gegen die Scheidung wehrt, muss das Familiengericht zu der
Überzeugung gelangen, dass die Ehe gleichwohl gescheitert ist. Sofern
sich der Ehegatte, der die Scheidung durchsetzen will, im
Trennungsjahr konsequent an die Trennungsbedingungen gehalten hat
(s.o.), wird das Gericht dem Antrag nach Ablauf des Trennungsjahres in
aller Regel entsprechen. Im Scheidungsbeschluss des Gerichts wird nur
eine ausführlichere Begründung für das Scheitern der Ehe nötig. Die
Verzögerung der Scheidung nur mit einem Widerspruch gegen den
Scheidungswunsch ist also nicht möglich. Es müssten schon
Versöhnungsversuche stattgefunden haben oder äußere Anzeichen dafür
ersichtlich sein, dass noch die Möglichkeit für ein „Zurück“ besteht.
Spätestens nach drei Jahren Trennung gilt
die Ehe auch gegen den Willen eines Ehegatten als unwiderlegbar
zerrüttet und wird auf Antrag geschieden.
Eine Ehescheidung ohne Trennungsjahr ist
eigentlich nur möglich, wenn in der Person des anderen unzumutbare
Härtegründe liegen (Gewalttätigkeit / Alkoholmissbrauch oder
ähnliches). Das muss dann bewiesen werden und führt zu einer
"schmutzigen Scheidung".
Da das Gericht jedoch die Angaben der Eheleute zum Beginn ihres
Trennungsjahres nicht überprüft, kommt es zuweilen auch zu
einvernehmlichen Scheidungen ohne Einhaltung des
Trennungsjahres- nämlich dann, wenn beide Eheleute den Ablauf
eines Jahres ab Trennung bestätigen. Die gesetzlichen Bestimmungen
erlauben dies aber nicht. Das Trennungsjahr soll eigentlich
eingehalten werden, um beiden Eheleuten die Möglichkeit zu gegen, den
Scheidungsentschluss noch einmal in Ruhe zu überdenken und alle
Möglichkeiten für eine Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft wahrzunhemen.
2.) Trennung lässt Unterhaltsansprüche
entstehen
Die
Trennung wandelt den bis dahin vom Gesetz allgemein formulierten
Anspruch auf gegenseitige Unterstützung in einen konkret bezifferbaren
Barzahlungsanspruch auf Unterhalt um. Achtung! Wenn Sie
unterhaltsberechtigt sind ... Unterhalt kann immer nur für die Zukunft
eingefordert werden. Sie müssen dann unbedingt nachweisbar eine
Forderung erheben (Notfalls per Einschreiben) Musterbrief im
Trenungsleitfaden - (Anhang)! Eine gerichtliche
Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder wird möglich.
Sofern ein entsprechendes Regelungsbedürfnis besteht, können nach der
Trennung die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und den
Haushaltsgegenständen vorläufig gerichtlich gestaltet werden. 3.
Trennung löst Auskunftsansprüche zum Vermögen aus Nach neuem
Scheidungsrecht (01.09.2009) kann der Trennungstermin auch für
Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich wichtig sein. Wenn
nämlich zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag auf Seiten
eines Ehegatten Vermögen verschwindet, ohne dass es dafür eine
Rechtfertigung gibt, wird dies Vermögen bei der Verteilung als noch
vorhanden behandelt. Deshalb kann nach neuem Recht auch Auskunft zum
Bestand des Vermögens am Tag der Trennung verlangt werden. Diese
Auskunftspflicht entsteht allerdings erst mit Einreichung des
Scheidungsantrages.
3.) Trennung löst Steuerklassenänderung ab
dem kommenden Jahr aus
Mit Beginn des nächsten Jahres ab Trennungstermin tritt in den meisten
Fällen eine Steuerklassenänderung ein. Ehegatten und Familien mit
unterschiedlichen Einkünften werden ja in der Regel nach den
Steuerklassen 3 und 5 veranlagt, was den so genannten Splittingvorteil
für Ehegatten realisiert. Für das auf die Trennung folgende Jahr
müssen sich Eheleute jedoch steuerlich getrennt veranlagen lassen. Der
Splittingvorteil entfällt. Sofern jedoch im Folgejahr der Trennung
Ehegattenunterhalt gezahlt wird, kann die/der Unterhaltspflichtige
einen Teil des Steuervorteils mit dem so genannten begrenzten
Realsplitting „retten“, indem der gezahlte Unterhalt steuermindernd
als Sonderausgabe geltend gemacht wird. Allerdings führt dies zur
Versteuerung der Unterhaltszahlungen auf der Seite der/des
Unterhaltsberechtigten, die zu erstatten wären. Insgesamt betrachtet
ergibt sich aber in der Regel bei unterschiedlichen Einkünften noch
ein Steuervorteil, der allerdings den Splittingvorteil während des
Zusammenlebens selten erreicht.
4.) Trennung löst Auskunftsansprüche zum
Vermögen aus
Nach neuem Scheidungsrecht (01.09.2009) kann der Trennungstermin auch
für Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich wichtig sein. Wenn
nämlich zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag auf Seiten
eines Ehegatten Vermögen verschwindet, ohne dass es dafür eine
Rechtfertigung gibt, wird dies Vermögen bei der Verteilung als noch
vorhanden behandelt. Deshalb kann nach neuem Recht auch Auskunft zum
Bestand des Vermögens am Tag der Trennung verlangt werden. Diese
Auskunftspflicht entsteht allerdings erst mit Einreichung des
Scheidungsantrages.
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Trennungsbrief: Ist ein
schriftlicher Trennungs-
nachweis nötig? |
Nur
selten: Wenn ein Ehepartner bestreitet, vom Trennungwunsch des
anderen gewusst zu haben!
mehr dazu
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Wenn ein Ehegatte bestreitet, vom Trennungswunsch des anderen erfahren
zu haben, ist darüber ein Nachweis zu führen. Wenn Sie sich also
trennen möchten und späteren Streit über den Trennungstermin
befürchten, übermitteln Sie Ihre/r/m Frau/Mann ein Schreiben und
sorgen Sie für eine Zugangsbestätigung, z.B. durch Empfangsquittung,
Fax-Protokoll, Einschreibbeleg. Denken Sie an eine Kopie für sich
selbst!
Ein solcher Brief könnte etwa wie folgt aussehen:
... (Anrede),
nachdem nun wirklich alle Versuche
gescheitert sind, unsere Ehe zu retten, möchte ich dir gern Folgendes
mitteilen: Ich habe mich endgültig dazu entschlossen, mich von dir zu
trennen, um damit die Voraussetzungen für eine spätere Ehescheidung zu
schaffen. Bitte akzeptiere diese Entscheidung und nimm zur Kenntnis,
dass
• ich ab sofort keinen gemeinsamen
Haushalt mehr mit dir führen werde, d.h., jeder muss für sich
selbst sorgen. Dies umfasst auch Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen
und Kochen;
• ich keine gemeinsamen Unternehmungen mehr
mit dir durchführen möchte, d.h., ich werde meine Freizeit künftig für
mich allein gestalten;
• wir getrennt wirtschaften, d.h., ich werde
mir ein eigenes Konto einrichten und bitte dich, genauso zu verfahren.
• (Bei Unterhaltsansprüchen:) Ich bitte dich
darüber hinaus, mir künftig Unterhalt für mich und die Kinder auf
dieses Konto einzuzahlen. Die Höhe des Unterhaltes werde
ich dir in Kürze bekannt geben. Du weißt sicher, dass das Gesetz diese
Änderungen vorsieht und hast deshalb Verständnis für meine Wünsche.
(Unterschrift)
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Trennungsdatum: Muss man
den Trennungstermin nachweisen? |
Nein!
Für die Scheidung selbst nicht! Wenn beide Eheleute einig über das
Trennungsdatum sind, besteht kein Nachweiszwang.
Aber:
mehr dazu
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Etwas komplizierter kann es werden, wenn Ihr/e Ehepartner/in die
Trennung und Scheidung nicht will oder der exakte Termin später
wichtig wird, um z.B. über ein gemeinsames Konto abzurechnen oder
Vermögensauskünfte zum Stichtag der Trennung zu erlangen:
Dann müssen Sie nachweisen können, wann die Trennung tatsächlich
vollzogen wurde. Wenn nicht auch gleichzeitig mit Trennung ein Auszug
aus der Ehewohnung erfolgt ist, kann dass schwierig werden.
Für den Nachweis hilft ein Trennungsbrief - siehe oben!.
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Sie haben nicht alles verstanden? Das ist verständlich - fragen Sie gern nach!
Unter der Telefonnummer 040 - 44 06 44
erläutere ich Ihnen gerne Ihre
nächsten Schritte nach der Trennung. Selbstverständlich können Sie dafür auch einen Gesprächstermin
mit mir vereinbaren oder einen unserer kostenlosen
Info-Abende besuchen.
Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen.
Karin
Damm - Fachanwältin für Familienrecht
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