Die Mindestgebühren für jedes Scheidungsverfahren regelt das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG).
Diese Gesetze sind für
für alle Scheidungen verbindlich. Geringere Gebühren dürfen nicht vereinbart
werden. Nur Mehrforderungen sind erlaubt.
Ohne Honorarvereinbarung sollten Ihre
Scheidungskosten deshalb bei jedem Anwalt gleich sein. Versprochene
"Mindestpreise" oder "Tiefstpreise" sind reine Anpreisungen!
Eine Unterschreitung
der Mindestgebühren ist gemäß
§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
objektivunzulässig und würde
bei Rechtsanwälten zu
anwaltsgerichtlichen Ahndungsverfahren führen.
Nur Mehrforderungen
durch Honorarvereinbarung sind erlaubt!
Dies auch für so genannte Online-Scheidungen. Sie können zwar
Ihre Scheidungskosten durch vernünftige Regelungen mit Ihrem Ehepartner und eine
einvernehmliche Scheidung
senken. Ein Extra-günstigen Scheidungsanwalt kann es aber in Deutschland in
Wirklichkeit nicht geben!
Verwirrt - angesichts der vielen Tiefstpreis-,
Mindestpreis- + "unschlagbar günstig'"-Angebote?
Die Erklärung ist recht einfach: Das Werbeverbot für Anwälte
ist seit einigen Jahren aufgehoben. Auch wenn die
BRAO in
§ 43b
noch gewisse Einschränkungen vorsieht, dürfen wir Anwälte
inzwischen recht kreativ bei unserer Außendarstellung sein.
Die Grenze der Werbeerlaubnis besteht im Wesentlichen in der
Wahrheitspflicht. Und wahr sind die Angebote für günstige Scheidung doch:
Da die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ja wirklich Tiefst-
und Mindestpreise darstellen, sind sie natürlich auch unschlagbar günstig!
Wollte ein Anwalt diese Angebote unterbieten, würde er schließlich gegen
sein Standesrecht verstoßen.
Für Ihre Scheidungskosten:
Streitwert einschätzen!
Die Kosten richten sich nach dem
Verfahrenswert | Streitwert. Er ist abhängig vom
gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute und der
Anzahl aller Altersversorgungen, über die im
Versorgungsausgleich zu entscheiden ist. Die endgültige Festlegung
erfolgt durch das für Sie zuständige Familiengericht, das unabhängig
entscheidet.
Bei
einverständlicher Scheidung bestimmt nur der Verfahrenswert für die Scheidung
selbst und - wenn nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen - der Wert für den
Versorgungsausgleich die Scheidungskosten. (In streitigen Fällen kommen Werte
für Unterhalt, Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung, etc. hinzu).
Die
Verfahrenswerte | Gegenstandswerte werden in der Regel wie folgt ermittelt:
Versorgungsausgleich: 10% vom Scheidungsstreitwert
pro vorhandener Versorgung
Beispiel:
Monats-Nettoeinkommen Ehemann:
3.000,00 €
Monats-Nettoeinkommen Ehefrau:
1.000,00 €
Gemeinsames Einkommen:
4.000,00 €
Verfahrenswert Ehescheidung: 4.000,00 x 3 =
12.000,00 €
Achtung:
Einige
Familiengerichte reduzieren das Nettoeinkommen oder den Verfahrenswert noch
um Freibeträge in Höhe von € 250,00 pro Kind, wenn
Unterhaltspflichten bestehen. Das ist aber nicht zuverlässig. Kalkulieren Sie
besser ohne Abzüge!
Nach dem
Gesetz kann vorhandenes Vermögen den
Verfahrenswert erhöhen, und zwar auch, wenn kein Streit darum besteht. Die
Familienrichter fragen aber sehr selten (in vielleicht 10% aller Fälle) danach.
Wenn Sie dies treffen sollte, gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge (meist €
15.000,00 pro Ehegatte und € 7.500,00 pro Kind). Vom Rest des Vermögens werden dann meist 5% zum
Verfahrenswert hinzuaddiert.
Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich:
10% vom
Scheidungsstreitwert = 1.200,00 € x Anzahl Versorgungen, die im
Versorgungsausgleich behandelt werden.
Wenn also
z.B. pro Ehegatte je eine Versorgung in der gesetzlichen RV und zusätzlich je
ein Riester-Vertrag im Versorgungsausgleich zu behandeln wäre, sind in diesem
Beispiel 4
Versorgungen x 1.200,00 € = 4.800,00 € zum Streitwert der Scheidung zu
addieren.
sind abhängig von der Festsetzung des
Verfahrenswertes | Streitwertes durch "Ihre/n Familienrichter/in" nach den
oben beschriebenen und leider nicht einheitlichen Kriterien.
Die im
Netz angebotenen Kostenrechner sind deshalb nur bedingt zuverlässig. Sie
können Ihre Scheidungskosten nur schätzen!
Wenn Sie Ihren Gegenstandswert | Verfahrenswert für die Scheidung nach unseren Informationen oben
ermittelt haben, können Sie die anfallenden
Kosten bei einverständlicher Scheidung unter Beteiligung nur eines Anwaltes | einer Anwältin
nachfolgender Tabelle entnehmen:
Anwaltskosten
Gerichtskosten
Gesamtkosten
Mindestwert:
2.000,00 €
419,48 €
146,00 €
565,48 €
Wert zwischen
2.001,00 €
und
2.500,00 €
502,78 €
162,00 €
664,78 €
Wert zwischen
2.501,00 €
und
3.000,00 €
586,08 €
178,00 €
764,08 €
Wert zwischen
3.001,00 €
und
3.500,00 €
669,38 €
194,00 €
863,38 €
Wert zwischen
3.501,00 €
und
4.000,00 €
752,68 €
210,00 €
962,68 €
Wert zwischen
4.001,00 €
und
4.500,00 €
835,98 €
226,00 €
1.061,98 €
Wert zwischen
4.501,00 €
und
5.000,00 €
919,28 €
242,00 €
1.161,28 €
Wert zwischen
5.001,00 €
und
6.000,00 €
1.029,35 €
272,00 €
1.301,35 €
Wert zwischen
6.001,00 €
und
7.000,00 €
1.139,43 €
302,00 €
1.441,43 €
Wert zwischen
7.001,00 €
und
8.000,00 €
1.249,50 €
332,00 €
1.581,50 €
Wert zwischen
8.001,00 €
und
9.000,00 €
1.359,58 €
362,00 €
1.721,58 €
Wert zwischen
9.001,00 €
und
10.000,00 €
1.469,65 €
392,00 €
1.861,65 €
Wert zwischen
10.001,00 €
und
13.000,00 €
1.588,65 €
438,00 €
2.026,65 €
Wert zwischen
13.001,00 €
und
16.000,00 €
1.707,65 €
484,00 €
2.191,65 €
Wert zwischen
16.001,00 €
und
19.000,00 €
1.826,65 €
530,00 €
2.356,65 €
Wert zwischen
19.001,00 €
und
22.000,00 €
1.945,65 €
576,00 €
2.521,65 €
Wert zwischen
22.001,00 €
und
25.000,00 €
2.064,65 €
622,00 €
2.686,65 €
Wert zwischen
25.001,00 €
und
30.000,00 €
2.278,85 €
680,00 €
2.958,85 €
Wert zwischen
30.001,00 €
und
35.000,00 €
2.493,05 €
738,00 €
3.231,05 €
Wert zwischen
35.001,00 €
und
40.000,00 €
2.707,25 €
796,00 €
3.503,25 €
Wenn 2 Anwälte am Scheidungsverfahren
beteiligt sind, kommen jeweils Anwaltsgebühren in gleicher Höhe wie
angegeben hinzu. Die Gerichtskosten werden
später hälftig geteilt, müssen aber bei Antragstellung vollständig
eingezahlt werden.
Achtung: Wenn Sie sich in die
gelb hinterlegten Werte
eingeordnet haben und nicht über nennenswertes Vermögen verfügen,
haben Sie vermutlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Sie erhalten dann staatliche Unterstützung für Ihre
Scheidungskosten. Lesen sie dann also unbedingt unten noch weiter!
Scheidungswillige in nicht so günstigen Einkommenverhältnissen können für
Ihre Scheidungskosten staatliche Unterstützung beantragen. Diese Förderung
- bis vor Kurzem "Prozesskostenhilfe", ganz früher "Armenrecht" und
aktuell für Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe" genannt - gibt es in
2 Varianten:
Variante 1: Scheidung kostenlos - Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung
Variante 2: Scheidungskosten als zinsloses Darlehen vom Staat - Verfahrenskostenhilfe mit
Ratenzahlungsverpflichtung.
Die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass der Staat die Anwalts- und
Gerichtskosten für Ihr Scheidungsverfahren entweder vollständig oder als
zinsloses Darlehen mit an Ihr Einkommen angepassten Rückzahlungsraten übernimmt.
Steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu?
Ein
sehr übersichtliches und werbefreies Berechnungsprogramm finden Sie unter
www.pkh-rechner.de.
Ein Antragsformular auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe mit Erläuterungen finden Sie in ebenfalls
beim Bundesjustizministerium. Das Formular kann am Bildschirm ausgefüllt
und dann ausgedruckt werden.
Sie haben nicht alles verstanden? Das ist verständlich - fragen Sie gern
nach!
Unter der Telefonnummer 040 - 44 06 44
erläutere ich Ihnen gerne die Kostenregeln noch einmal mündlich und erstelle auf
Wunsch eine vorläufige Kostenschätzung. Selbstverständlich können Sie dafür auch einen Gesprächstermin
mit mir vereinbaren.