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Zuverlässigste "Kandidaten" für Blitzscheidung: Kurze Ehen bis 3
Jahre ohne Kinder
Schnellste Scheidung
bei kurzer und kinderloser Ehe
Wenn zwischen Heirat und
Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr als 3 Jahre liegen -
ist schnelle Scheidung immer möglich!
Der Grund:
Die unten aufgeführten Bedingungen
für eine schnelle Scheidung sind meist "automatisch" erfüllt, denn der langwierige
Versorgungsausgleich entfällt, wenn nicht ein Ehepartner die
Durchführung beantragt.
Sorgerechtsverfahren sind entbehrlich und
Unterhaltsansprüche nach der
Scheidung sind noch nicht entstanden.
So kann - je nach Arbeitsgeschwindigkeit Ihres Anwaltes
und des für Sie zuständigen Gerichts die Ehescheidung schon binnen
weniger Monate ab Antragstellung ausgesprochen werden.
Die in unserer
Praxis erreichte schnellste Scheidung
dauerte nur 4 Wochen.
Dies allerdings bei einem besonders gut
organisierten Familiengericht mit einer sehr flexiblen und
unbürokratischen Familienrichterin in Hamburg Bergedorf.
Aber auch lange Ehen mit
Kindern können bei guter Vorbereitung durch die Eheleute "blitzartig"
bis schnell geschieden werden, sofern die nachstehend aufgeführten
Bedingungen erfüllt sind.
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Die Bedingungen für eine besonders schnelle + einfache Scheidung:
1.) Beiderseitiger Scheidungswunsch + Einigkeit über den Ablauf des
Trennungsjahres
Erste Bedingung ist, dass Sie sich über den Ablauf des Trennungsjahres einig sind
und Sie beide die Scheidung wünschen.
Kann man auf das Trennungsjahr
verzichten?
Entgegen weit
verbreiteter Meinung kann man juristisch nicht auf das Trennungsjahr
verzichten. Dies gilt auch für sehr kurze Ehen.
Wer sich vor diesem Hintergrund darüber wundert,
dass Bekannte, Verwandte oder Prominente scheinbar ohne Einhaltung
eines Trennungsjahres geschieden wurden:
Sie haben vermutlich nur übersehen, dass eine Trennung in der Regel
aus persönlichen Gründen nicht sofort offengelegt wird und meist für
eine gewisse Zeit noch innerhalb einer Wohnung erfolgt.
Da an den Begriff "Trennung" im
familienrechtlichen Sinn keine besonderen äußeren Merkmale - wie
getrennte Wohnungen, eine Ummeldung der Wohnandresse oder Trennung von
Bankkonten - geknüpft sind, weiß eigentlich nur das Ehepaar, wann die
Trennung erfolgte.
2.) Kein Streit über Folgesachen!
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt maßgeblich von der Anzahl
der gleichzeitig zu entscheidenden Folgesachen (Sorgerecht,
Zugewinn,
Unterhalt,
Streit um Wohnung und Haushaltssachen) ab. Wenn Streit über dies
Fragen geführt wird, kann von einer Verfahrensdauer von
mindestens 2-3 Jahren ausgegangen werden.
Das Gericht darf nämlich nicht die Scheidung aussprechen, bevor auch
die mit eingeleiteten Folgesachen entschieden werden können
(Zwangsverbund). Unterhalt, Zugewinn,
Wohnung und Hausratssachen später kären?
Alle Scheidungsfolgen können auch später noch
gerichtlich geklärt werden. Dies erhöht aber die
Kosten erheblich, so dass in der
Regel davon abzuraten ist!
Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Die Erläuterung ist jedoch
kompliziert und hier nicht möglich. Konsultieren Sie dafür ggf. einen
Fachanwalt für Familienrecht.
3.)
Scheidung ohne Versorgungsausgleich!
Die Durchführung des
Versorgungsausgleichs erfordert nämlich eine vollständige
Aufklärung der Altersversorgungen beider Ehepartner. Dafür müssen alle
Versorgungsträger vom Familiengericht mit der Zwischenabrechnung über
die bisher enstandenen Guthaben für die verschiedenen
Versorgungsanwartschaften beauftragt werden. Die
Berechnung des Versorgungsausgleichs dauert mindestens 6-9 Monate und
die Verfahrensdauer der Scheidung ist wegen der Verfahrensabläufe
davor und danach insgesamt in Hamburg meistens etwa 1 Jahr.
Wenn allerdings beide Eheleute
ihren Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung der Versorgungskonten
nachgekommen sind, darf 3 Monate nach Einreichung der Scheidung die
Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt werden. Dafür ist es
hilfreich, die fertig ausgefüllten
Fragenbögen zum Versorgungsaugleich gleich mit dem
Scheidungsantrag für beide Eheleute vorzulegen. Dann ergibt sich wegen
der Verfahrensabläufe davor und danach mit Glück eine
verkürzte Verfahrensdauer von 5-6 Monaten auch
mit Versorgungsausgleich. Als "Blitzscheidung" kann man das
aber wohl nicht bezeichnen.
Wann geht schnelle Scheidung ohne Versorgungsausgleich?
a.) Kurze Ehe
Wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre
(Heirat bis Zustellungsdatum Scheidungsantrag) bestand.
Dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Wunsch und Antrag eines Ehegatten
statt.
b.) Ehevertrag mit Verzicht
Wenn die Eheleute notariell auf die Durchführung des
Versorgungsausgleiches verzichtet haben oder den Verzicht unter Beteiligung
von zwei Anwälten im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts
erklären. Das
Familiengericht prüft aber, ob durch diesen Verzicht ein Ehegatte
„evident“ benachteiligt wird. In diesem Fall kann der Verzicht nicht
erfolgen. Es sollten deshalb Angaben dazu gemacht werden, dass keine
krasse Ungerechtigkeit besteht.
c.) Ehevertrag mit Alternativausgleich
Die Eheleute treffen eine Vereinbarung darüber, dass
anstelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger Ausgleich
vermögensrechtlicher Natur erfolgt. Auch hierfür sind ein Notar oder
zwei Anwälte im Scheidungstermin erforderlich.
Für den
Verfahrensablauf und die Kosten gelten dieselben Regeln wie für andere Scheidungen
auch. Deshalb sei dafür an dieser Stelle auf die Seite "Einvernehmliche
Scheidung" verwiesen.
Wenn Sie
alle Bedingungen für die "Blitzscheidung" erfüllen können, dürfen Sie
zuversichtlich mit einem Scheidungstermin binnen weniger Monate nach
Einreichung der Scheidung rechnen. Auch eine Verfahrensdauer von nur
1-2 Monaten ist dabei realistisch.
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