Krankenversicherung
Besonders zu beachten ist, dass der
Krankenversicherungsschutz für die/den Ehefrau/Ehemann über die
gesetzliche Familienversicherung am Tag der Rechtskraft der
Ehescheidung endet. Danach muss sie/er selbst einer
Krankenversicherung beitreten.
Mit der letzten Gesundheitsreform ist eine
entsprechende Verpflichtung (gesetzlich Versicherte seit
01.04.07/privat Versicherte ab 01.01.2009) eingeführt worden.
Verheiratete, die bis zur Ehescheidung in einer gesetzlichen
Krankenkasse mitversichert waren, können sich dort weiter freiwillig
versichern. Diejenigen, die vor der Scheidung privat krankenversichert
waren, müssen auch danach einer privaten Krankenversicherung
beitreten.
Auch Ehefrauen/Ehemänner von Beamten/Beamtinnen sind
betroffen. Dies war bis zum 01.07.2007 meist mit hohen Kosten
verbunden, besonders wenn Erkrankungen vorlagen. Die privaten
Versicherer sind jedoch seit 01.07.2007 verpflichtet, einen
kostengünstigen Standardtarif ohne vorherige Gesundheitsprüfung
anzubieten, der einen vergleichbaren Versicherungsschutz wie in den
gesetzlichen Krankenkassen bietet.
Die Kosten der Krankenversicherung können bei Bestehen
von Leistungsfähigkeit und einem Unterhaltsanspruch auch bei privater
Krankenversicherung zusätzlich zum Elementarunterhalt dem
unterhaltspflichtigem Ehegatten gegenüber geltend gemacht werden als
Krankenvorsorgeunterhalt.
Steuerklassen
Spätestens mit Beginn des auf die Rechtskraft der
Ehescheidung folgenden Jahres muss eine Änderung der Steuerklassen
erfolgen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Der Kinder betreuende Elternteil erhält die
Steuerklasse II, der andere Elternteil die Steuerklasse I. Die
Kinderfreibeträge werden hälftig verteilt, sofern beide Elternteile
Unterhalt (in Geld oder durch Betreuung) leisten.
Familienname
Nach der Scheidung ist eine Namensänderung möglich. Es
kann wieder der vor der Ehe geführte Name angenommen werden.
Umgangsregelungen
Sollte es Probleme mit der Umgangsregelung geben,
können jederzeit die Sozialen Dienste/Jugendamt bei Ihrem Ortsamt und
– wenn dies nicht zu einer Einigung führt - das Familiengericht um
Mithilfe bei der Ermittlung einer besseren Regelung gebeten werden.
Sorgerecht
Auch die Entscheidung über das Sorgerecht kann bei
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden, sofern
triftige Gründe für das Kindeswohl vorliegen. Wenn nach dem neuen
Recht keine Entscheidung getroffen wurde, kann sie später noch
verlangt werden. Es sind jedoch auch dann triftige Gründe vorzutragen.
Hierfür ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich.
Unterhaltsänderungen
Eine Überprüfung der Angemessenheit der
Unterhaltsbeiträge kann in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren
verlangt werden, wenn nicht zwischenzeitlich Tatsachen bekannt werden,
die eine Änderung der Unterhaltssätze schon früher rechtfertigen
würden.
Versorgungsausgleich
Sollte sich bei Eintritt in den Altersruhestand oder
auch schon früher zeigen, dass bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs von falschen Prognosen ausgegangen wurde (z.B.
verfallbare Betriebsrente wird unverfallbar, ein Beamter wird
vorzeitig dienstunfähig und der Pensionsanspruch verringert sich),
kann der Versorgungsausgleich bei wesentlichen Abweichungen (ab 10%)
korrigiert werden.
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