Einvernehmliche Scheidung | Scheidung einverständlich
Die Scheidung mit nur einem Anwalt
Was versteht man unter "einvernehmlicher Scheidung"?
Früher war die
einverständliche Scheidung als besondere Form des Ehescheidungsverfahrens
vorgesehen. Im neuen Scheidungsrecht seit 01.09.2009
unterscheidet sie sich eigentlich nicht mehr von anderen
Scheidungen.
(Mehr zur alten Gesetzeslage hier)
Heute meint "einvernehmliche Scheidung":
Scheidung mit nur einem Anwalt, bei der mit der Scheidung kein Streit über
geführt werden soll, weil alle Probleme schon gütlich geregelt wurden
oder nicht relevant sind.
In diesen Fällen wird neben der Ehescheidung nur der
Versorgungsausgleich "automatisch" und
ohne Anwaltszwang durchgeführt.
Wenn Sie den Text im Kasten sorgfältig gelesen haben, ist Ihnen die Formulierung " wenn kein Streit über ... geführt werden soll ... vermutlich aufgefallen. Dies ist so zu verstehen, dass auch bei noch offenen Fragen zu Scheidungsfolgen die Scheidung mit nur einem Anwalt funktionieren kann. Bedingung ist nur, dass das Gericht nicht mit der Klärung von anderen Fragen als der Scheidung und dem Versorgungsausgleich befasst wird.
Entgegen weit verbreiteter Meinung erfolgt bei Scheidungen
nämlich nicht "automatisch" die Klärung von
Unterhalts-, Vermögens- und Sorgerechtsfragen!
Wenn ein Ehepartner diesbezüglich gerichtliche Klärung benötigt, muss
dies gesondert beantragt werden. Dann entsteht allerdings Anwaltszwang
für beide Eheleute.
Solange dem Familiengericht kein Antrag auf Regelung von Folgesachen
vorliegt, geht es vom Vorliegen einer "einvernehmlichen Scheidung" aus
und erwartet für den/die Antragsgegner/in im Verfahren keinen eigenen
Rechtsanwalt.
Eheleute werden nicht gezwungen, Ihre Scheidungsfolgen zu klären.
Der/die Familienrichter/in freut sich nur über weniger Arbeit zu einem
Aktenzeichen.
Wenn Sie aber noch etwas zu klären haben, tun Sie das lieber gleich
mit der Scheidung - das wird meistens weit billiger als eine
nachträgliche Lösung "kleckerweise"!
Wir
helfen Ihnen gerne kostengünstig bis kostenfrei (je nach Aufwand und
etwaigem Folgemandat für eine Scheidung) bei der Klärung Ihrer
Scheidungsfolgenprobleme.
Fragen Sie hierzu gern nach unter Tel. 040/ 44 06 44
Ist bei Einvernehmen über die Scheidung das Trennungsjahr zu umgehen?
Nein
- das Trennungsjahr ist unbedingt erforderlich!
Entgegen weit
verbreiteter Meinung kann man juristisch nicht auf das Trennungsjahr
verzichten. Dies gilt auch für sehr kurze Ehen.
Wer sich vor diesem Hintergrund darüber wundert,
dass Bekannte, Verwandte oder Prominente scheinbar ohne Einhaltung
eines Trennungsjahres geschieden wurden:
Sie haben vermutlich nur übersehen, dass eine Trennung in der Regel
aus persönlichen Gründen nicht sofort offengelegt wird und meist für
eine gewisse Zeit noch innerhalb einer Wohnung erfolgt.
Da an den Begriff "Trennung" im
familienrechtlichen Sinn keine besonderen äußeren Merkmale - wie
getrennte Wohnungen, eine Ummeldung der Wohnadresse oder Trennung von
Bankkonten - geknüpft sind, weiß eigentlich nur das Ehepaar, wann die
Trennung erfolgte. Und so gilt als Trennungstermin das übereinstimmend
von den Eheleuten bekundete Trennungsdatum.
Muss man die Einigung über Vermögen, Unterhalt, etc. nachweisen?
Nein, ein Nachweis
ist nicht nötig.
Das Familiengericht möchte im Scheidungsantrag nur angegeben haben,
ob eine Einigung erzielt wurde. Wenn
das nicht der Fall sein sollte, ist dies für die Scheidung
unschädlich.
Wie weiter oben schon zu lesen war, sind
Eheleute nicht gezwungen, Ihre Scheidungsfolgen zu regeln.
Scheidung mit
1 Anwalt ohne Einigung geht auch
- ist aber keine gute Idee!
Ein Streit über
Vermögen,
Unterhalt,
Wohnung + Haushalt
kostet nach einer Scheidung viel mehr als zusammen mit der
Ehescheidung! Außerdem droht Verjährung oder eine Lücke bei der
unterhaltsrechtlichen Versorgung.
Lassen Sie sich bei fehlender Einigung besser noch beraten und bei der
Erarbeitung einer Einigung unterstützen. Oft ist dabei auch
Scheidungsmediation eine günstige
Alternative.
Sparen Sie nicht "am falschen Ende"!
Soviel kostet eine Einigung zu Scheidungsfolgen nicht.
Wir helfen Ihnen gerne
kostengünstig bis kostenfrei (je nach Aufwand und etwaigem
Folgemandat für Ihre Scheidung) und bei der Formulierung der
Vereinbarung.
Fragen Sie hierzu gern kostenfrei nach unter Tel. 040/ 44 06 44
Braucht man für die Einigung über Scheidungsfolgen einen notariellen Ehevertrag?
Nicht unbedingt! In vielen
Fällen ist ein Notarvertrag entbehrlich:
Über die Verteilung der Haushaltssachen und die Nutzung der
Ehewohnung können Sie sich auch privatschriftlich einigen. Zum
Sorgerecht und zur Umgangsregelung (Besuchsrecht) sind überhaupt keine
Regelungen nötig.
Vereinbarungen zum
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung +
zum Zugewinnausgleich sind
aber vor der Scheidung nur mit
notariellem Ehevertrag rechtsgültig!
Sie können sich auch gegenseitig vertrauen, die Notarkosten sparen und dann nach der Scheidung eine wirksame Vereinbarung auch ohne Notar schließen.
Empfehlen können wir den Verzicht auf einen Ehevertrag aber nicht!
Als Anwälte können wir nur
vertreten: Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser!
Sparen Sie nicht "am falschen Ende"!
Soviel kostet ein Notarvertrag nicht.
Wir helfen Ihnen gerne
kostengünstig bis kostenfrei (je nach Aufwand und etwaigem
Folgemandat für Ihre Scheidung) bei der Formulierung des Vertrages, der Abstimmung mit
Ihrem Notar oder empfehlen Ihnen ein Notariat.
Fragen Sie hierzu gern kostenfrei nach unter Tel. 040/ 44 06 44
Wie geht das genau mit dem "gemeinsamen Anwalt"?
Juristisch korrekt: Gemeinsamer
Anwalt geht eigentlich
gar nicht!
Jeder Anwalt darf in Gerichtsverfahren - und
somit auch bei einer Scheidung, die ja auch vor Gericht stattfindet - nur eine Partei vertreten. Verletzt er
dieses Gebot, macht er sich strafbar und kann seine Anwaltszulassung
verlieren.
Bei einverständlichen Scheidungen kann also der Scheidungsanwalt als Vertreter nur eines Ehepartners vor Gericht agieren und darf im Konfliktfall auch nur dessen Interessen vertreten. Wenn Sie gemeinsam einen Scheidungsanwalt aufsuchen, wird er Sie hierüber sicher noch einmal ausführlich aufklären.
Fazit: Ein Ehepartner muss auf
anwaltliche Vertretung verzichten!
In geeigneten Fällen ist dies vollkommen
unschädlich und kann dies die Hälfte der Anwaltsgebühren einsparen, die den
"Löwenanteil" der Scheidungskosten ausmachen. Wann es doch einmal gefährlich
sein könnte, steht bei "Restrisiko"!
Inwieweit der Scheidungsanwalt gemeinsam tätig werden
darf:
Wenn keine
inhaltlichen Streitfragen bestehen, darf Ihr Scheidungsanwalt auch Ihr/e/n
Ehepartner/in im Scheidungsverfahren begleitend betreuen, Papiere einreichen
und über die Verfahrensabläufe informieren.
Mandant/in
kann jedoch immer nur einer der Ehepartner sein!
Sollten sich Streitfragen
ergeben, darf Ihr Anwalt nur seine/n Auftraggeber/in in inhaltlichen
Rechtsfragen vertreten und beraten. Diese Situation sollten Sie
also vorher ausgeschlossen haben.
Wenn aber alles geklärt ist, ...
können Sie gern zu zweit einen Scheidungsanwalt
auswählen
und "auswürfeln", wer der/die Mandant/in sein will.
Wenn kein notarieller
Vertrag zu Ihren Ehescheidungsfolgen besteht, muss der "offiziell" nicht
anwaltlich Vertretene noch gewisse Risiken tragen.
Was kostet die einvernehmliche Scheidung?
Ausgangspunkt für die
Kostenberechnung ist der Verfahrenswert.
Er setzt sich zusammen aus dem 3-fachen gemeinsamen
Nettoeinkommen beider Eheleute. Manche Gerichte nehmen noch Abzüge
wegen bestehender Unterhaltspflichten vor. Das ist aber nicht
zuverlässig, so dass Sie besser ohne Abzüge rechnen sollten.
Erziehungsgeld, Grundsicherung, Hartz IV und
Kindergeld gelten nicht als Einkommen!
Vermögen wird bei einvernehmlichen Scheidungen für den Verfahrenswert
zu 99% aller Fälle nicht berücksichtigt. Ein paar ganz wenige Richter
fragen nach - meistens aber nur auf Anregung der Anwälte! Wenn viel
Vermögen vorhanden ist, wird es in dem verbleibenden 1 % der Fälle zu
einem kleinen Prozentsatz in den Verfahrenswert eingerechnet.
Jeweils 10% des so ermittelten Verfahrenswertes
kommen je auszugleichender Altersrente im
Versorgungsausleich hinzu.
Beispiel zur Verdeutlichung:
Einkommen Ehemann: € 3.000 + Einkommen Ehefrau: € 1.000 = €
4.000 x 3 = € 12.000 (Wert Scheidung)
10% davon je Altersversorgung im Versorgungsausgleich = € 1.200
Im Versorgungsausgleich z.B.: je 1 Riestervertrag + je 1 gesetzliche
Rente + 1 betriebliche AV =
5 Versorgungen à € 1.200 = € 6.000 (Wert Versorgungsausgleich)
Gesamtwert Scheidung+ Versorgungsausgleich: € 18.000
Wenn Sie Ihren Gegenstandswert | Verfahrenswert für die Scheidung nach unseren Informationen oben ermittelt haben, können Sie die anfallenden Kosten bei einverständlicher Scheidung unter Beteiligung nur eines Anwaltes | einer Anwältin nachfolgender Tabelle entnehmen:
Scheidungskosten mit einem Anwalt:
Wert bis | Anwaltskosten | Gerichtskosten | Gesamtkosten | 3.000,00 € | 621,78 € | 216,00 € | 837,78 € | 4.000,00 € | 773,50 € | 254,00 € | 1.027,50 € | 5.000,00 € | 925,23 € | 292,00 € | 1.217,23 € | 6.000,00 € | 1.076,95 € | 330,00 € | 1.406,95 € | 7.000,00 € | 1.228,68 € | 368,00 € | 1.596,68 € | 8.000,00 € | 1.380,40 € | 406,00 € | 1.786,40 € | 9.000,00 € | 1.532,13 € | 444,00 € | 1.976,13 € | 10.000,00 € | 1.683,85 € | 482,00 € | 2.165,85 € | 13.000,00 € | 1.820,70 € | 534,00 € | 2.354,70 € | 16.000,00 € | 1.957,55 € | 586,00 € | 2.543,55 € | 19.000,00 € | 2.094,40 € | 638,00 € | 2.732,40 € | 22.000,00 € | 2.231,25 € | 690,00 € | 2.921,25 € | 25.000,00 € | 2.368,10 € | 742,00 € | 3.110,10 € | 30.000,00 € | 2.591,23 € | 812,00 € | 3.403,23 € | 35.000,00 € | 2.814,35 € | 882,00 € | 3.696,35 € | 40.000,00 € | 3.037,48 € | 952,00 € | 3.989,48 € | 45.000,00 € | 3.260,60 € | 1.022,00 € | 4.282,60 € | 50.000,00 € | 3.483,73 € | 1.092,00 € | 4.575,73 € | 65.000,00 € | 3.736,60 € | 1.332,00 € | 5.068,60 € | ..................* | .................* | .................* | .................* |
---|
*Der zuletzt genannte Betrag ist kein Höchstwert! Kosten für höhere Verfahrenswerte bitte telefonisch unter 040/44 06 44 erfragen!
Achtung:
Wenn Ihr Verfahrenswert unter € 6.000,00 liegt und Sie nicht über nennenswertes Vermögen verfügen, haben Sie vermutlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Sie erhalten dann staatliche Unterstützung für Ihre Scheidungskosten. Lesen sie dann also unbedingt unten noch weiter!
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funktioniert aber auch "Online Scheidung" mit jedem Anwalt in
Deutschland. Billiger oder bequemer wird das aber in Wirklichkeit
nicht!
Vergewissern Sie sich vielmehr, dass keine Zusatzkosten wegen
eines möglicherweise weit entfernten Kanzleisitzes Ihres Anwaltes
entstehen!
Geldwerte V o r t e i l e dürfen Sie aber nicht erwarten!
Gibt es ein Risiko bei Verzicht auf eigenen Anwalt?
Vorsicht, wenn noch nicht alle Scheidungsfolgen
(Unterhalt, Zugewinnausgleich, Rechte an der Ehewohnung,
Haushaltsauseinandersetzung) geklärt sind!
Falls eine gerichtliche Entscheidung zu solchen Einzelproblemen nötig werden sollte, steigt das Kostenrisiko bei einem Gerichtsverfahren erst nach Scheidung stark an. So könnten die bei Scheidung eingesparten Anwaltskosten schnell wieder "verspielt" werden.
Bei gleichzeitiger Regelung mit einem Ehescheidungsverfahren werden nämlich die Verfahrenskosten in aller Regel immer hälftig geteilt - egal, ob man den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Außerdem werden für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten immer alle Verfahrenswerte zusammengerechnet, und auf den Gesamtwert fallen dann alle Gebühren nur einmal an (Näheres siehe unter "Scheidungskosten").
Vorsicht, wenn Sie als Unterhaltsberechtigte/r bisher nur eine Regelung zum Trennungsunterhalt getroffen haben!
Diese Unterhaltsvereinbarung endet mit Rechtskraft der Scheidung. Bis zur gerichtlichen Klärung des nachehelichen Unterhaltes kann - abgesehen vom oben beschriebenen erhöhten Kostenrisiko - eine zeitliche Lücke ohne Unterhaltsanspruch entstehen.
Vorsicht, wenn der Stichtag des Ehezeitendes für Sie von besonderem Interesse ist!
Die Zustellung des Scheidungsantrages setzt den Abrechnungsstichtag für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich. Als nicht anwaltlich vertretener Ehepartner können Sie selbst das Scheidungsverfahren nicht lenken und haben somit keinerlei Einfluss auf diese Daten.
Das kann manchmal zu unerwünschten Nebenwirkungen führen, wie z.B. Folgende:
Nach dem Stichtag eintretende Veränderungen (z.B. der "goldene Handschlag" Ihres Arbeitgebers mit komfortabler Abfindungssumme, der langersehnte Lottogewinn, die lukrative Pensionszusage) beeinflussen die Abrechnung über Zugewinn und Versorgungsausgleich eigentlich nicht mehr. ...
Es sei denn, Ihr/e allein anwaltlich vertretener Ehepartner/in nimmt den Scheidungsantrag zurück und reicht ihn gleich wieder neu ein. Dann liegt der Stichtag nach dem Lottogewinn usw.!
Warnung :
Der Verzicht auf einen eigenen Anwalt im Scheidungsverfahren ist nur bei der einvernehmlichen Scheidung mit notarieller Einigung über alle wesentlichen Ehescheidungsfolgen ohne jedes Restrisiko!
Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben sein sollte, verzichten Sie aber zumindest bitte nicht auf eine ausführliche eigene Rechtsberatung!
Die Restrisiken lassen sich durch formwirksame Vereinbarungen vermeiden!
Sparen Sie nicht "am falschen Ende"! Soviel kostet eine Einigung zu Scheidungsfolgen nicht.
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Wie ist der praktischer Ablauf der einvernehmlichen Scheidung?
Der praktische Ablauf der einvernehmlichen Scheidung
unterscheidet sich nicht von anderen Scheidungsverfahren. Deshalb sei
hier auf die Seite "Scheidung einreichen" verwiesen.