Neues Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt

Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche vor, bei und nach Scheidung

Das neue Unterhaltsrecht hat seit dem 01.01.2008 vorrangig die Regeln für den Ehegattenunterhalt reformiert. Betroffen sind aber hauptsächlich alle nachehelichen Unterhaltsansprüche. Der Trennungsunterhalt ist nur wenig von der Unterhaltsreform betroffen.

Für den Ehegattenunterhalt ab Scheidung gilt aber mit dem neuen Scheidungsrecht:

Alle Unterhaltsansprüche sollen vorwiegend ehe- und familienbedingte Nachteile im Erwerbsleben ausgleichen.

Konkret ist also zu prüfen:

Welches Einkommen hätte die/der Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung erzielt und wann wäre der Rückstand wegen unterbrochener Karriere aufgeholt?

Nach einer gewissen Übergangszeit ("Schonfrist") ab Ehescheidung kann der Unterhalt dann auf den Betrag reduziert werden, der als Einkommen ohne ehebedingte Nachteile erzielt werden könnte (Begrenzung | Wegfall der Lebensstandardgarantie). Sobald angenommen werden kann, dass ein "Karriereknick"? (wegen Kindererziehung oder Aufgabenteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit) aufgeholt ist oder sein müsste, kann der Unterhalt sogar ganz gestrichen werden (Befristung Ehegattenunterhalt).

Beliebtes Beispiel: "Chefarztehe":

Eine Krankenschwester war mit einem Chefarzt verheiratet und nach Kinderziehung und Ehescheidung nicht mehr erwerbstätig. Ihr Lebensbedarf wird nach einer Übergangszeit ("Schonfrist") nach dem Einkommen einer Krankenschwester, nicht ? wie vorher - nach demjenigen eines Chefarztes bemessen.

Verdient sie also (mit einem unterhaltsrechtlich zu respektierenden Grund - wie Krankheit oder weil Sie wegen fehlender Berufserfahrung nur eine Job an einer Supermarktkasse finden konnte -  nur 2/3 des fiktiven Krankenschwesterngehaltes ohne Ehe und Familienzeit, bekommt sie ergänzenden Unterhalt bis zur Höhe des Krankenschwesterngehaltes.

Sobald sie ihre fiktiven Einkünfte ohne Karriereknick erzielen kann, entfällt der Anspruch vollständig. Die Übergangszeitraume, nach denen eine Reduzierung oder ein Wegfall des Unterhaltes erfolgt, sind einzelfallorientiert zu bestimmen.

Ein ganz wesentliches Entscheidungskriterium stellt bei der Bemessung der Schonfrist jedoch die Ehedauer dar.

Die Gerichte entscheiden in Anlehnung an mehrere schon 2007 veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bei etwa 20jährigen Ehen auf Schonfristen von 5-7 Jahren und bei Ehen zwischen 10 und 20 Jahren auf Übergangszeiträume von 3-5 Jahren.