Nach der Scheidung


Krankenversicherung

Besonders zu beachten ist, dass der Krankenversicherungsschutz für die/den Ehefrau/Ehemann über die gesetzliche Familienversicherung am Tag der Rechtskraft der Ehescheidung endet. Danach muss sie/er selbst einer Krankenversicherung beitreten.

Mit der letzten Gesundheitsreform ist eine entsprechende Verpflichtung (gesetzlich Versicherte seit 01.04.07/privat Versicherte ab 01.01.2009) eingeführt worden. Verheiratete, die bis zur Ehescheidung in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert waren, können sich dort weiter freiwillig versichern. Diejenigen, die vor der Scheidung privat krankenversichert waren, müssen auch danach einer privaten Krankenversicherung beitreten.

Auch Ehefrauen/Ehemänner von Beamten/Beamtinnen sind betroffen. Dies war bis zum 01.07.2007 meist mit hohen Kosten verbunden, besonders wenn Erkrankungen vorlagen. Die privaten Versicherer sind jedoch seit 01.07.2007 verpflichtet, einen kostengünstigen Standardtarif ohne vorherige Gesundheitsprüfung anzubieten, der einen vergleichbaren Versicherungsschutz wie in den gesetzlichen Krankenkassen bietet.

Die Kosten der Krankenversicherung können bei Bestehen von Leistungsfähigkeit und einem Unterhaltsanspruch auch bei privater Krankenversicherung zusätzlich zum Elementarunterhalt dem unterhaltspflichtigem Ehegatten gegenüber geltend gemacht werden als Krankenvorsorgeunterhalt.


Steuerklassen

Spätestens mit Beginn des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Jahres muss eine Änderung der Steuerklassen erfolgen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Der Kinder betreuende Elternteil erhält die Steuerklasse II, der andere Elternteil die Steuerklasse I. Die Kinderfreibeträge werden hälftig verteilt, sofern beide Elternteile Unterhalt (in Geld oder durch Betreuung) leisten.


Familienname

Nach der Scheidung ist eine Namensänderung möglich. Es kann wieder der vor der Ehe geführte Name angenommen werden.


Umgangsregelungen

Sollte es Probleme mit der Umgangsregelung geben, können jederzeit die Sozialen Dienste/Jugendamt bei Ihrem Ortsamt und – wenn dies nicht zu einer Einigung führt - das Familiengericht um Mithilfe bei der Ermittlung einer besseren Regelung gebeten werden.


Sorgerecht

Auch die Entscheidung über das Sorgerecht kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden, sofern triftige Gründe für das Kindeswohl vorliegen. Wenn nach dem neuen Recht keine Entscheidung getroffen wurde, kann sie später noch verlangt werden. Es sind jedoch auch dann triftige Gründe vorzutragen. Hierfür ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich.


Unterhaltsänderungen

Eine Überprüfung der Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge kann in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren verlangt werden, wenn nicht zwischenzeitlich Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung der Unterhaltssätze schon früher rechtfertigen würden.


Versorgungsausgleich

Sollte sich bei Eintritt in den Altersruhestand oder auch schon früher zeigen, dass bei Durchführung des Versorgungsausgleichs von falschen Prognosen ausgegangen wurde (z.B. verfallbare Betriebsrente wird unverfallbar, ein Beamter wird vorzeitig dienstunfähig und der Pensionsanspruch verringert sich), kann der Versorgungsausgleich bei wesentlichen Abweichungen (ab 10%) korrigiert werden.