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Versorgungsausgleich bei Scheidung | Rentenausgleich


Amtsfolgesache bei Scheidung

Rentenausgleich erfolgt "automatisch" bei Ehen über 3 Jahren

Beim Versorgungsausgleich handelt es um einen Ausgleich der von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Über diese Folgesache muss das Familiengericht im Regelfall entscheiden. Das Familiengericht wird von Amts wegen tätig, sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Man nennt sie deshalb auch "Amtsfolge".

Dies bedeutet, dass förmliche Anträge der Eheleute nicht erforderlich sind, um die Entscheidung des Gerichts zu bewirken. Für beide Ehepartner wird ermittelt, welche Rentenanwartschaften bis zur Einleitung der Ehescheidung bereits entstanden sind. Dies können "normale" gesetzliche Renten bei der Rentenversicherung Bund oder Beamtenpensionskasse sein. Erfasst sind aber auch Betriebsrenten und andere Zusatzversorgungen.

Die jeweiligen Versorgungsträger rechnen die Renten auf Anforderung des Familiengerichts genau aus und teilen die Ergebnisse mit. Für den Versorgungsausgleich wichtig sind nur die während der Ehe angefallenen Rentenanwartschaften.

Die für jeden Ehepartner entstandenen Rentenanwartschaften werden - soweit sie während der Ehe entstanden sind - hälftig aufteilt.

Die Auswirkungen zeigen sich erst bei Eintritt des Rentenfalls, wenn also im Alter oder bei Invalidität auf das Konto zugegriffen wird. Hier wird dann ein Ehepartner mehr und der andere weniger Rente ausgezahlt erhalten als dies ohne die Ehescheidung der Fall gewesen wäre.


In folgenden Ausnahmefällen findet der Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag statt:

  • Die Eheleute haben notariell auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet oder verzichten unter Beteiligung von zwei Anwälten im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts. Das Familiengericht prüft aber, ob durch diesen Verzicht ein Ehegatte „evident“ benachteiligt wird. In diesem Fall kann der Verzicht nicht erfolgen.

  • Die Eheleute treffen eine Vereinbarung darüber, dass anstelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger Ausgleich vermögensrechtlicher Natur erfolgt. Auch hierfür sind ein Notar oder zwei Anwälte im Scheidungstermin erforderlich.

  • Die Ehe der Betroffenen dauerte nicht mehr als 3 Jahre. Dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Anwaltliche Vertretung ist für diesen Antrag nicht erforderlich.

  • Der Wert der auszugleichenden Versorgung ist gering. Dies wird angenommen, wenn dieser Wert nicht mehr als einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Derzeit (2016) entspricht dies einem Rentenbetrag von etwa € 29,00. Bei anderen Versorgungen gilt dafür ein Kapitalwert von derzeit ca. € 6.500,00 als Grenze. Die exakten Beträge schwanken jährlich geringfügig.

Neues Scheidungsrecht: Alle ehezeitlichen Versorgungen werden geteilt

Das Konzept des neuen Versorgungsausgleichs ist eigentlich genial! Alle Versorgungen - soweit sie während der Ehe entstanden sind - sollen einfach auf zwei Eheleute verteilt werden. So wären die unterschiedlichen Risiken einer jeden Versorgung gerecht verteilt worden.

Aber:

Nicht alle Versorgungswerke können da kostenlos und problemlos mitmachen. Z.B. die Beamtenversorgung: Ein Ehepartner, der nie verbeamtet war, kann keinen eigenen Beamten-Pensionsstatus erwerben. Auch eine Arzt-Ehefrau, die Anwältin ist, kann nicht Mitglied des Ärzteversorgungswerks werden. Da gäbe es dann statistisch gesehen 1/3 mehr Ärzte oder Beamte im Ruhestand.

So kam es dazu, dass alle Versorgungseinrichtungen prüfen, wie sie das neue System umsetzen wollen. Einige Träger nehmen auch fremde Berufsträger auf (interne Teilung). Viele andere Träger weigern sich und zahlen lieber in eine andere Versorgung ein, die vom Berechtigten gewählt wird (externe Teilung). Das bedeutet oft Verluste für die Berechtigten. Fast alle Versorgungsträger benötigen etwa 6 Monate zur Klärung der Versorgungskonten. Dies zögert die Scheidung im Normalfall entsprechend lange hinaus.

Verzögerung Scheidung durch Versorgungsausgleich verhindern:
Diese Verzögerung können Eheleute aber brechen, indem sie einvernehmlich (nach 3 Monaten ab Einreichung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich) die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragen (Antrag ohne Anwaltszwang).


Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht sehr vereinfacht!

Alle Versorgungsträger teilen nach neuem Recht die jeweiligen Kapitalwerte zu den Versorgungen mit. Das motiviert zu Alternativlösungen, bspw. über den Vermögensausgleich (Hausanteil gegen Rentenanspruch).

Die Gerichte müssen nach neuem Scheidungsrecht Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht mehr genehmigen. Nur wenn die Staatskasse gefährdet wird, hat das Familienrecht ein Vetorecht gegen Vereinbarungen. Sie können also kreativer sein als früher!

Hinweis:
Viele Teilungen per Gesetz bedeuten Verluste bei beiden Eheleuten, wenn nicht nur die gesetzliche Rente geteilt wird. (Fast alle privaten Versorgungsträger verlangen Geld für die Aufteilung).

Also:
Schauen Sie auf die Kosten, die mitgeteilt werden und seien Sie kreativ! Ihr/e Anwalt/Anwältin hat sicher Tipps und Ideen!