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Unterhaltsrecht Hamburg - Berechnung, Neues und altes Unterhaltsrecht

Unterhaltsberechnung

Einkommensermittlung bei Unterhaltsrechnungen nach neuem und altem Recht

Wesentliche Unterhalts-Infos auch offline verfügbar: Leitfaden Trennung & Scheidung (PDF - 35 Seiten)!

 

Einen der Hauptkonflikte bei Trennung und Scheidung stellt der Streit um die Unterhaltberechnung dar.

Maßstäbe für die Unterhaltsberechnung sind:
Einkommen, Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt

Für alle Unterhaltsfragen sind zunächst Einkommensermittlungen anzustellen. Mit einigermaßen überschaubaren Regeln wird das „unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“ der Beteiligten ermittelt. Daraus errechnet sich dann der Unterhaltsbedarf, für Kinder und Erwachsene nach unterschiedlichen Regeln.

 

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen

Das Einkommen errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (bei Selbständigen aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre). Dies bedeutet, dass Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, die letzte Einkommenssteuer-Erstattung, usw. einbezogen werden. Die unregelmäßigen Zahlungen (Steuererstattung, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen) werden zu 1/12 des Jahresbetrages als Monatseinkommen berücksichtigt.

 

Abzugspositionen

Davon dürfen dann Werbungskosten, wie Fahrtkosten zur Arbeit und gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe abgezogen werden. Für die Fahrtkosten kann bei Benutzung eines Autos eine Km-Pauschale von € 0,30 für die ersten 30 Km und € 0,20 für weitere Km der gesamten Wegstrecke (also nicht nur einfache Fahrt) angenommen werden, falls dies nicht zu unangemessen hohen Fahrtkosten führt. Darin sind allerdings Anschaffungskosten für ein Kfz schon enthalten. Eine Kreditbelastung für das Auto kann dann nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

Als unangemessen hoch gelten bei fast allen Gerichten Fahrtkosten, die insgesamt mehr als 15% des monatlichen Nettoeinkommens betragen. Einige Gerichte – z.B. im Bezirk Celle/Niedersachsen - lassen ohne weiteren Nachweis auch eine allgemeine Werbungskostenpauschale von 5% gelten.

Außer einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu 4% des Bruttoeinkommens -, werden private Versicherungen, die Miete und normale Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Einkommensbetrag stellt das unterhaltspflichtige Einkommen dar.

Für die Ermittlung des relevanten Einkommens haben alle Oberlandesgerichte in Ihren Leitlinien viele (teils unterschiedliche) Regeln festgelegt.

Mit Internet-Anschluss sind die Unterhaltsleitlinien aller Oberlandesgericht unter www.famrb.de (Linkliste einer bekannten Fachzeitschrift für Familienrechtler/innen) abrufbar.

Einkommen sind auch Kapitalerträge aus Vermögen aus dem letzten Kalenderjahr, umgerechnet auf einen Monat und ersparte Mieten bei Nutzung von Haus- oder Wohnungseigentum.

Im Trennungsjahr wird allerdings nicht die objektive Miete, sondern ein geschätzter Wert für ein/e eheangemessene/s kleinere/s Wohnung/Haus berücksichtigt.

Hinweis:
Sozialhilfe, Hartz IV-Leistungen, Unterhaltsvorschuss und Kindergeld gelten nicht als Einkommen! Elterngeld wird nur insoweit wie Einkommen behandelt, als es € 300,00 übersteigt.

 

 

 

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