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Einen der Hauptkonflikte bei Trennung und Scheidung
stellt der Streit um die Unterhaltberechnung dar.
Maßstäbe für die
Unterhaltsberechnung sind:
Einkommen, Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt
Für alle Unterhaltsfragen sind zunächst
Einkommensermittlungen anzustellen. Mit einigermaßen überschaubaren
Regeln wird das „unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“ der
Beteiligten ermittelt. Daraus errechnet sich dann der
Unterhaltsbedarf, für Kinder und Erwachsene nach unterschiedlichen
Regeln.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen
Das Einkommen errechnet sich aus dem durchschnittlichen
Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (bei Selbständigen aus dem
Durchschnitt der letzten 3 Jahre). Dies bedeutet, dass Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, die letzte
Einkommenssteuer-Erstattung, usw. einbezogen werden. Die
unregelmäßigen Zahlungen (Steuererstattung, Weihnachtsgeld,
Überstundenvergütungen) werden zu 1/12 des Jahresbetrages als
Monatseinkommen berücksichtigt.
Abzugspositionen
Davon dürfen dann Werbungskosten,
wie Fahrtkosten zur Arbeit und gemeinsame
Kreditverpflichtungen aus der Ehe abgezogen werden. Für die
Fahrtkosten kann bei Benutzung eines Autos eine Km-Pauschale von €
0,30 für die ersten 30 Km und € 0,20 für weitere Km der gesamten
Wegstrecke (also nicht nur einfache Fahrt) angenommen werden, falls
dies nicht zu unangemessen hohen Fahrtkosten führt. Darin sind
allerdings Anschaffungskosten für ein Kfz schon enthalten. Eine
Kreditbelastung für das Auto kann dann nicht zusätzlich berücksichtigt
werden.
Als unangemessen hoch gelten bei fast allen Gerichten
Fahrtkosten, die insgesamt mehr als 15% des monatlichen
Nettoeinkommens betragen. Einige Gerichte – z.B. im Bezirk
Celle/Niedersachsen - lassen ohne weiteren Nachweis auch eine
allgemeine Werbungskostenpauschale von 5% gelten.
Außer einer zusätzlichen
Altersversorgung bis zu 4% des Bruttoeinkommens -, werden
private Versicherungen, die Miete und normale Lebenshaltungskosten
nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Einkommensbetrag stellt das
unterhaltspflichtige Einkommen dar.
Für die Ermittlung des relevanten Einkommens haben alle
Oberlandesgerichte in Ihren Leitlinien viele (teils unterschiedliche)
Regeln festgelegt.
Mit Internet-Anschluss sind die
Unterhaltsleitlinien aller Oberlandesgericht unter
www.famrb.de
(Linkliste einer bekannten Fachzeitschrift für Familienrechtler/innen)
abrufbar.
Einkommen sind auch
Kapitalerträge aus Vermögen aus dem letzten Kalenderjahr,
umgerechnet auf einen Monat und ersparte Mieten
bei Nutzung von Haus- oder Wohnungseigentum.
Im Trennungsjahr wird allerdings nicht die objektive
Miete, sondern ein geschätzter Wert für ein/e eheangemessene/s
kleinere/s Wohnung/Haus berücksichtigt.
Hinweis:
Sozialhilfe, Hartz IV-Leistungen, Unterhaltsvorschuss und
Kindergeld gelten nicht als Einkommen! Elterngeld wird nur insoweit
wie Einkommen behandelt, als es € 300,00 übersteigt. |