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Das neue Unterhaltsrecht hat seit
dem 01.01.1008 vorrangig die Regeln für den Ehegattenunterhalt
reformiert. Betroffen sind aber hauptsächlich alle
nachehelichen
Unterhaltsansprüche. Der
Trennungsunterhalt ist nur wenig von der Unterhaltsreform
betroffen. Für den
Ehegattenunterhalt ab Scheidung
gilt aber mit dem neuen Scheidungsrecht:
Alle Unterhaltsansprüche sollen
vorwiegend ehe- und familienbedingte Nachteile im Erwerbsleben
ausgleichen. Konkret ist also zu prüfen:
Welches Einkommen hätte die/der
Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven Lebenslauf ohne Ehe und
Kindererziehung erzielt und wann wäre der Rückstand wegen
unterbrochener Karriere aufgeholt? Nach einer gewissen
Übergangszeit („Schonfrist“) ab Ehescheidung kann der Unterhalt dann
auf den Betrag reduziert werden, der als Einkommen ohne ehebedingte
Nachteile erzielt werden könnte (Begrenzung
| Wegfall der Lebensstandardgarantie). Sobald angenommen werden kann, dass
ein „Karriereknick“ (wegen Kindererziehung oder Aufgabenteilung
Haushalt/Erwerbstätigkeit) aufgeholt ist oder sein müsste, kann der
Unterhalt sogar ganz gestrichen werden
(Befristung
Ehegattenunterhalt).
Beispiel "Chefarztehe":
Eine Krankenschwester war mit einem
Chefarzt verheiratet
und nach Kinderziehung und Ehescheidung nicht mehr erwerbstätig. Ihr Lebensbedarf wird nach einer Übergangszeit („Schonfrist“)
nach dem Einkommen einer Krankenschwester, nicht – wie vorher - nach
demjenigen eines Chefarztes bemessen.
Verdient sie also (mit einem
unterhaltsrechtlich zu respektierenden Grund - wie Krankheit oder weil
Sie wegen fehlender Berufserfahrung nur eine Job an einer
Supermarktkasse finden konnte - nur 2/3 des fiktiven
Krankenschwesterngehaltes ohne Ehe und Familienzeit, bekommt sie
ergänzenden Unterhalt bis zur Höhe des Krankenschwesterngehaltes.
Sobald sie ihre fiktiven Einkünfte ohne Karriereknick erzielen kann,
entfällt der Anspruch vollständig. Die Übergangszeiträume, nach denen
eine Reduzierung oder ein Wegfall des Unterhaltes erfolgt, sind
einzelfallorientiert zu bestimmen.
Ein ganz wesentliches
Entscheidungskriterium stellt bei der Bemessung der Schonfrist jedoch
die Ehedauer dar.
Die Gerichte entscheiden in Anlehnung an mehrere
schon 2007 veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bei
etwa 20jährigen Ehen auf Schonfristen von 5-7 Jahren und bei Ehen
zwischen 10 und 20 Jahren auf Übergangszeiträume von 3-5 Jahren. |