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Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich
nach dem bereinigten Nettoeinkommen der/des
Zahlungspflichtigen und dem Alter der Kinder. Die Änderungen in
den Altersstufen treten ein: Am 6ten Geburtstag, am 12ten Geburtstag
und am 18ten Geburtstag eines Kindes. Es muss
bis zur Volljährigkeit eines Kindes derjenige Elternteil zahlen, der nicht
den überwiegenden Anteil an Betreuung und täglicher Versorgung
erbringt. Der andere Elternteil erfüllt bis dahin seine
Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung - es sei denn, dieser
Elternteil verfügt über ein mehrfach höheres Einkommen als der nicht
betreuende Elternteil (nur höchst selten der Fall).
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass an
eine andere Aufteilung des Kindesunterhaltes frühestens ab einer
Betreuungs-Verteilung von mindestens 40% zu 60% möglich ist.
Der Unterhalt bemisst sich dann in der Regel nach der
so genannten Düsseldorfer Tabelle, einer von allen Amtsgerichten
angewendeten Richtlinie für die Ermittlung von Kindesunterhalt.
Ab Volljährigkeit eines Kindes teilen
sich die Eltern den Barunterhalt nach dem Verhältnis ihrer
Nettoeinkommen, soweit es den Selbstbehalt
gegenüber volljährigen Kindern übersteigt. |