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Kindesunterhalt | Berechnung

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der/des Zahlungspflichtigen und dem Alter der Kinder.

Die Änderungen in den Altersstufen treten ein:

  • Am 6ten Geburtstag
  • am 12ten Geburtstag
  • am 18ten Geburtstag eines Kindes.

Es muss bis zur Volljährigkeit eines Kindes derjenige Elternteil zahlen, der nicht den überwiegenden Anteil an Betreuung und täglicher Versorgung erbringt. Der andere Elternteil erfüllt bis dahin seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung - es sei denn, dieser Elternteil verfügt über ein mehrfach höheres Einkommen als der nicht betreuende Elternteil (nur höchst selten der Fall).

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass an eine andere Aufteilung des Kindesunterhaltes frühestens ab einer Betreuungs-Verteilung von mindestens 40% zu 60% möglich ist.

Der Unterhalt bemisst sich dann in der Regel nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, einer von allen Amtsgerichten angewendeten Richtlinie für die Ermittlung von Kindesunterhalt.

Ab Volljährigkeit eines Kindes teilen sich die Eltern den Barunterhalt nach dem Verhältnis ihrer Nettoeinkommen, soweit es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern übersteigt.

Düsseldorfer Tabelle für die Bemessung von Kindesunterhalt:

Monats-Nettoeinkommen in €
Alterstrufen | Unterhaltsbeträge
%-Satz
Bedarfskontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500335384450516100880/1.080
2.1.501 - 1.9003524044735421051.180
3.1.901 - 2.3003694234955681101.280
4.2.301 - 2.7003864425185941151.380
5.2.701 - 3.1004024615406201201.480
6.3.101 - 3.5004294925766611281.580
7.3.501 - 3.9004565236127021361.680
8.3.901 - 4.3004835536487441441.780
9.4.301 - 4.7005105846847851521.880
10.4.701 - 5.1005366157208261601.980