Trennung + Trennungsjahr

Wer zieht aus?

 


Trennung innerhalb der Ehewohnung

Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Meist ist das aber eine erhebliche psychische Belastung - insbesondere für beteiligte Kinder. So stellt sich besser schnell die Frage danach, wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Rein rechtlich, kann der Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung in der Trennungszeit nur dann erzwungen werden, wenn das Getrenntleben unter einem Dach für den anderen objektiv unzumutbar ist. Das ist meist nur bei Gewalttätigkeit oder erheblichem '"Psychoterror" anzunehmen. Deshalb empfiehlt sich eine gütliche Einigung.


Kurzcheck: Wer zieht aus?

Ist einer der Ehepartner bereit, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen? (Vielleicht im Interesse der beim anderen Partner bleibenden Kinder, die in der gewohnten Umgebung bleiben sollten oder wegen besserer Chancen auf dem Wohnungsmarkt aufgrund eines festen Einkommens.)

Treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, worin die/der Ausziehende auf die Nutzung der Ehewohnung verzichtet und die/der andere allein die Pflichten aus dem Mietvertrag übernimmt. Ein Muster finden Sie weiter unten.
Versuchen Sie, beim Vermieter eine Entlassung der/des Ausziehenden aus dem Mietvertrag zu erwirken (Eine Verpflichtung des Mieters besteht jedoch nicht). Denken Sie an die Umschreibung von Telefon, Rundfunk und anderen Verträgen.

Ist ein Getrenntleben unter einem Dach unzumutbar , z. B. weil Ihr Ehepartner gewalttätig ist oder Ihren Trennungswunsch nicht akzeptiert und eine Trennung praktisch nicht  durchführt?

Beantragen Sie beim Familiengericht eine vorläufige Zuweisung der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich aber wohl sinnvoll.

Kommt keine dieser Möglichkeiten für Sie infrage, so müssen Sie zumindest vorläufig innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Bei einseitigem Trennungswunsch empfiehlt sich die Dokumentation nach Außen durch einen Trennungsbrief. So kann der Trennungszeitpunkt später besser nachgewiesen werden (Muster unter Trennung einleiten).


Räumliche Trennung: Einigung über Mieterpflichten treffen!

Mustervereinbarung Wohnungsnutzung in der Trennungszeit

Wir, die Eheleute

………………………………………………………………...............................................................

leben seit ......................  voneinander getrennt. Mieter unserer bisher gemeinsam genutzten Ehewohnung unter der Anschrift:

 ..............................................................................................................

sind wir beide / ist ....................................................(Unzutreffendes streichen).

Wir sind darüber einig, dass diese Wohnung für die Zeit unseres Getrenntlebens von
 ...................................................... allein bewohnt werden soll. Ausziehende/r verzichtet insoweit auf die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und Alleinnutzer/in nimmt diese Verzichtserklärung an.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren wir im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (Mietzahlungen, Instandhaltung, etc.), dass Alleinnutzer/in diese Verpflichtungen für die Dauer der Nutzung allein übernimmt.

Uns ist bekannt, dass diese Vereinbarung nur in unserem Innenverhältnis zueinander wirksam ist. Der Vermieter der Wohnung ist hieran nicht gebunden. Sollte deshalb Ausziehende/r vom Vermieter wegen der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden, wird Alleinnutzer/in alle Aufwendungen erstatten oder im Ausziehende/n von den Verpflichtungen durch Zahlung an den Vermieter freihalten.

Ort, Datum

(Unterschrift Ausziehende/r)                               (Unterschrift Alleinnutzer/in)

Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf Änderung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter besteht erst nach rechtskräftiger Scheidung. Mehr dazu unter " Ehewohnung + Haushalt".


Sie haben nicht alles verstanden?


Vereinbaren Sie gern einen Gesprächstermin zur Erstberatung oder besuchen Sie einen unserer kostenlosen Info-Abende.

Unsere Gebühren für die Erstberatung betragen € 2,50 je Minute/ € 150,00 je Stunde. Mehr zu unseren Honorarsätzen finden Sie auf unserer Kanzlei-Website.

Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen.