Trennung + Trennungsjahr
Wer zieht aus?
Trennung innerhalb der Ehewohnung
Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Meist ist
das aber eine erhebliche psychische Belastung - insbesondere für beteiligte Kinder.
So stellt sich besser schnell die Frage danach, wer aus der gemeinsamen
Wohnung auszieht.
Rein rechtlich, kann der Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung in der
Trennungszeit nur dann erzwungen werden, wenn das Getrenntleben unter einem
Dach für den anderen objektiv unzumutbar ist.
Das ist meist nur bei Gewalttätigkeit oder erheblichem '"Psychoterror"
anzunehmen. Deshalb empfiehlt sich eine gütliche Einigung.
Kurzcheck: Wer zieht aus?
Ist einer der Ehepartner bereit, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung
auszuziehen? (Vielleicht im Interesse der beim anderen Partner bleibenden
Kinder, die in der gewohnten Umgebung bleiben sollten oder wegen besserer
Chancen auf dem Wohnungsmarkt aufgrund eines festen Einkommens.)
Treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, worin
die/der Ausziehende auf die Nutzung der Ehewohnung verzichtet und die/der andere allein die
Pflichten aus dem Mietvertrag übernimmt. Ein Muster finden Sie weiter unten.
Versuchen Sie, beim Vermieter eine Entlassung der/des
Ausziehenden aus dem Mietvertrag zu erwirken (Eine Verpflichtung des Mieters
besteht jedoch nicht). Denken Sie an die Umschreibung von Telefon, Rundfunk und anderen Verträgen.
Ist ein Getrenntleben unter einem Dach unzumutbar , z. B. weil Ihr
Ehepartner gewalttätig ist oder Ihren Trennungswunsch
nicht akzeptiert und eine Trennung praktisch nicht durchführt?
Beantragen Sie beim Familiengericht
eine vorläufige Zuweisung der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens. Eine anwaltliche Vertretung ist
nicht erforderlich aber wohl sinnvoll.
Kommt keine dieser Möglichkeiten für
Sie infrage, so müssen Sie zumindest vorläufig
innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Bei einseitigem Trennungswunsch empfiehlt sich
die Dokumentation nach Außen durch einen Trennungsbrief.
So kann der Trennungszeitpunkt später besser nachgewiesen werden (Muster
unter Trennung einleiten).
Räumliche Trennung: Einigung über Mieterpflichten treffen!
Mustervereinbarung Wohnungsnutzung in der Trennungszeit
Wir, die Eheleute
………………………………………………………………...............................................................
leben seit ...................... voneinander getrennt. Mieter unserer
bisher gemeinsam genutzten Ehewohnung unter der Anschrift:
..............................................................................................................
sind wir beide / ist ....................................................(Unzutreffendes streichen).
Wir sind darüber einig, dass diese Wohnung für die Zeit unseres
Getrenntlebens von
...................................................... allein bewohnt werden soll. Ausziehende/r
verzichtet insoweit auf die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und
Alleinnutzer/in nimmt diese Verzichtserklärung an.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren wir im Hinblick auf die Verpflichtungen
aus dem Mietvertrag (Mietzahlungen, Instandhaltung, etc.), dass
Alleinnutzer/in diese Verpflichtungen für die Dauer der Nutzung allein
übernimmt.
Uns ist bekannt, dass diese Vereinbarung nur in unserem Innenverhältnis
zueinander wirksam ist. Der Vermieter der Wohnung ist hieran nicht gebunden.
Sollte deshalb Ausziehende/r vom Vermieter wegen der Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag in Anspruch genommen werden, wird Alleinnutzer/in alle
Aufwendungen erstatten oder im Ausziehende/n von den Verpflichtungen durch
Zahlung an den Vermieter freihalten.
Ort, Datum
(Unterschrift Ausziehende/r)
(Unterschrift Alleinnutzer/in)
Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf Änderung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter
besteht erst nach rechtskräftiger Scheidung. Mehr dazu unter " Ehewohnung
+ Haushalt".
Sie haben nicht alles verstanden?
Vereinbaren Sie gern einen Gesprächstermin zur Erstberatung oder besuchen Sie einen unserer kostenlosen Info-Abende.
Unsere Gebühren für die Erstberatung betragen € 2,50 je Minute/ € 150,00 je Stunde. Mehr zu unseren Honorarsätzen finden Sie auf unserer
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