
Der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft endet
erst mit Einreichung des Ehescheidungsantrages
oder auf Antrag frühestens drei Jahre nach Trennung. Wenn während der
Trennungszeit keine gegenseitige Teilhabe am Zugewinn mehr gewünscht wird
oder Vermögensverschiebungen in dieser Zeit befürchtet werden, sollte ein
notariell beurkundeter Ehevertrag den Berechnungsstichtag vorverlegen. Das
geht selbstverständlich nur einvernehmlich.
In das Endvermögen
muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist.
Es spielt
dabei zunächst keine Rolle, ob Vermögenswerte durch Erbschaft und
Schenkung erworben oder bereits mit in die Ehe gebracht wurden. Diese
zuletzt genannten Werte stellen vielmehr zusammengerechnet das "Anfangsvermögen"
dar. Die Formulierung ist etwas irreführend, weil "Anfangs"vermögen
auch Schenkungen und Erbschaften nach dem Anfang der Ehe sind.
Das so ermittelte
Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis
dieser Berechnung stellt dann den auf beiden Seiten erwirtschafteten
Zugewinn dar.
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn, muss dem anderen die Hälfte
dieses Mehrbetrages auszahlen = Zugewinnausgleich.
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Achtung: ein solcher Anspruch
auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei
Jahren ab
Rechtskraft der Ehescheidung!
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Letzte Aktualisierung: 06.01.2010 |
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