Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen
Das Existenzminimum der Unterhaltsschuldner/innen

Jeder/m Unterhaltspflichtigen wird ein Existenzminimum - der so genannte Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf - zuerkannt, der je Verwandtschaftsgrad, bzw. Alter  der Berechtigten unterschiedlich hoch ist.

 

 

Alle Bundesländer

Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern in Schulausbildung bis zum Alter von 21, solange sie im Haushalt eines Elternteiles leben, sog. privilegierte Volljährige

Bei Erwerbstätigen:
€ 900,00
Bei nicht Erwerbstätigen:
€ 770,00

Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern oder auch gegenüber der/dem nicht verheirateten unterhaltsberechtigten Mutter/Vater eines eines gemeinsamen Kindes

€ 1.000,00

Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ab 21 oder ab 18 außerhalb des Elternhauses

€ 1.100,00

Hier nicht so interessant, aber der Vollständigkeit halber:
Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern

€ 1.400,00

 

Der Selbstbehalt wirkt sich in so genannten Mangelfällen aus, d.h. wenn die/der Unterhaltspflichtige nicht dazu in der Lage ist, die Mindestunterhaltsbeträge aller gleichrangig Berechtigen (= alle minderjährigen Kinder in der ersten Stufe) ohne Gefährdung seines eigenen Existenzminimums zu bestreiten.

Für Betroffene in Hamburg und Umgebung: Info-Abende Trennung & Scheidung

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            Letzte Aktualisierung: 01.06.2010

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