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Trennungsunterhalt im Trennungsjahr nach bisherigem Lebensstandard
Im
Trennungsjahr soll sich für einen unterhaltsberechtigten Ehepartner
möglichst wenig ändern. Die Trennungszeit dient als Überlegungsphase
und soll jederzeit einen problemlosen Weg zurück ermöglichen. Deshalb
besteht für die/den Unterhaltspflichtige/n keine Verpflichtung, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen oder andere endgültige
Veränderungen an der Lebensgestaltung vorzunehmen.
Berechnung Trennungsunterhalt:
Sofern nach Abzug des
Tabellen-Kindesunterhaltes beim zahlungspflichtigen Ehegatten noch
ein Einkommensunterschied zum
unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des erziehenden
Elternteils besteht, ist im ersten Jahr der Trennung in der Regel
immer Trennungsunterhalt zu gewähren.
Für die Höhe des
Trennungsunterhaltes gehen fast alle Familiengerichte davon aus,
dass als Ehegattenunterhalt eine Quote von 3/7 des nach Abzug des
Kindesunterhalts nach
Düsseldorfer Tabelle verbleibenden
bereinigten Nettoeinkommens zu
zahlen ist.
In Süddeutschland = Bezirke OLG Bamberg, München, Nürnberg, Stuttgart,
Zweibrücken) wird eine Quote von 45% angewandt.
Erzielt der berechtigte Ehegatte bei der Trennung eigene Einkünfte,
wird die Quote aus der Differenz
beider bereinigter Einkünfte gebildet.
Beispiel Berechnung
Trennungsunterhalt:

Der
Selbstbehalt
gegenüber Ehegatten wird also knapp gewahrt.
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