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Das Existenzminimum bzw. der
Mindestunterhalt wurde erstmals mit der Unterhaltsrechtsreform 2001
gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt. Es orientiert sich an den
doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht.
Der Mindestunterhalt ist schon seit 01.01.2010:

"Mindestunterhalt" bedeutet nicht, dass
dieser Betrag garantiert zu zahlen ist. Es ist immer auch der
Selbstbehalt der
Unterhaltsschuldner/innen von
€ 950,00 (bzw. € 770,00 bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern)
zu wahren. Das Existenzminimum bzw. der
Mindestunterhalt orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen
im Einkommenssteuerrecht. Mit dem seit 01.01.2010 geltenden Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ist der Freibetrag angehoben
worden von € 1.932,00 auf € 2.184,00 . Zugleich ist das
Kindergeld für das 1. und 2. Kind erhöht worden auf € 184,00 (früher €
164,00 ), für das 3. Kind auf € 190,00 (früher € 170,00 ) sowie für
jedes weitere Kind auf € 215 (früher € 195 ). |