1. Rangstufe:
Minderjährige und volljährige Kinder bis 21 Jahre in
Schulausbildung mit Lebensmittelpunkt im elterlichem Haushalt
Der
Bedarf dieser Kinder ist vorrangig zu befriedigen. Er richtet sich bei
Minderjährigen nach dem bereinigten Einkommen (siehe
"Unterhaltsberechnung") des Elternteils,
der nicht überwiegend betreut, bei Volljährigen nach dem
zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Dieses Einkommen und das
Alter der Kinder bestimmt die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle
(siehe "Düsseldorfer Tabelle
2011"). Das Kindergeld wird zur Ermittlung der effektiven
Zahlungsverpflichtung bei Minderjährigen zu 50% und bei Volljährigen
zu 100% vom Tabellenbetrag abgezogen. Die Tabelle ist auf 2
Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Falls eine größere Anzahl
Berechtigter vorhanden ist, wird um 1-2 Stufen herabgestuft. Bei
kleinerer Anzahl Berechtigter wird entsprechend hochgestuft. Den
Minderjährigenunterhalt hat der nicht betreuende Elternteil allein zu
zahlen. Der Volljährigenunterhalt entfällt auf beide Eltern im
Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander. Nach Abzug dieses Unterhaltes
hat der/dem Unterhaltspflichtigen der Mindestselbstbehalt (siehe
"Selbstbehalt") zu verbleiben. Reicht das Einkommen dafür nicht aus, werden die
Unterhaltsbeträge gekürzt. 2. Rangstufe:
Getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ehegatten mit
Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen Kindererziehung, geschiedene
Ehegatten nach langer Ehe und nicht verheiratete Mütter/Väter, die
gemeinsame Kinder erziehen
Der Bedarf getrennt lebender und
geschiedener Ehegatten in dieser Gruppe ist veränderlich: Ehegatten in
Trennung und in den ersten Jahren nach Scheidung: Der Bedarf
entspricht 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen eigenem Einkommen und
demjenigen der/des Unterhaltspflichtigen, wenn keine weiteren
Berechtigten in der 2. Rangstufe zu unterhalten sind (z.B. 2. Ehefrau
oder Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern). Wenn weitere
Berechtigte in der Rangstufe 2 vorhanden sind, ist die
Berechnungsweise ausgesprochen kompliziert und von vielen variablen
Umständen abhängig. Eine Kurzdarstellung ist deshalb nicht möglich.
Bitte lassen Sie sich dazu ggf. unbedingt rechtlich beraten.
In jedem Fall aber ist der Bedarf von Berechtigten in
der 2. Rangstufe nur zu berücksichtigen, sofern und soweit der/dem
Zahlungspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes noch ein
Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes (siehe
"Selbstbehalt") zur Verfügung steht.
Ehegatten einige Zeit nach Scheidung
Die oben beschriebene Bedarfsberechnung geht davon aus,
dass jedem Ehegatten, bzw. jedem gleichberechtigten Erwachsenen
derselben Rangstufe etwa der gleiche Anteil des gemeinsamen Einkommens
zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen muss (Erwerbstätige erhalten
lediglich einen Anteil von 1/7 als Bonus vorweg). Bei großen
Einkommensunterschieden profitieren deshalb schlecht (oder gar nicht)
verdienende Eheleute auch nach der Scheidung vom besseren Einkommen
des jeweils anderen Ehegatten (Lebensstandardgarantie). Bei langen
Ehen und Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind war dies nach dem
früheren Recht meist lebenslang der Fall. Nach dem neuen
Unterhaltsrecht kann sich der Bedarf nach einer gewissen Übergangszeit
(=Schonfrist) ab Ehescheidung auf den Betrag reduzieren, den die/der
Berechtigte ohne die ehebedingten Nachteile im Berufsleben fiktiv
erzielen würde. 3.-4. Rangstufe:
Ehegatten, die nicht in Rangstufe 2 gehören (ohne
Betreuungsunterhaltsanspruch, kurze Ehe) – danach volljährige Kinder
nach Schulausbildung
Der Bedarf volljähriger Kinder im
Haushalt eines Elternteils richtet sich weiter nach der Düsseldorfer
Tabelle. Bei eigener Wohnung sehen alle unterhaltsrechtlichen
Leitlinien Pauschalbeträge vor.
Kindergeld und eigenes Einkommen ist voll anzurechnen. Für Ehegatten
gilt dasselbe, wie zur 2. Rangstufe aufgeführt. Der
Bedarf von Berechtigten in der 3. Rangstufe ist nur zu
berücksichtigen, sofern und soweit der/dem Zahlungspflichtigen nach
Abzug der Zahlungen für Berechtigte in den ersten beiden Rangstufen
noch der so genannte große Selbstbehalt zur Verfügung steht. |