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 Stand: 05.10.2012

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Unterhaltsansprüche | Rangfolge

1. Rang:mdj. Kind | 2. Rang: Ehepartner mit Betreuungsaufgabe

Wesentliche Unterhalts-Infos auch offline verfügbar: Leitfaden Trennung & Scheidung (PDF - 36 Seiten)!

 

1. Rangstufe:

Minderjährige und volljährige Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung mit Lebensmittelpunkt im elterlichem Haushalt

Der Bedarf dieser Kinder ist vorrangig zu befriedigen. Er richtet sich bei Minderjährigen nach dem bereinigten Einkommen (siehe "Unterhaltsberechnung") des Elternteils, der nicht überwiegend betreut, bei Volljährigen nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Dieses Einkommen und das Alter der Kinder bestimmt die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle (siehe "Düsseldorfer Tabelle 2011"). Das Kindergeld wird zur Ermittlung der effektiven Zahlungsverpflichtung bei Minderjährigen zu 50% und bei Volljährigen zu 100% vom Tabellenbetrag abgezogen. Die Tabelle ist auf 2 Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Falls eine größere Anzahl Berechtigter vorhanden ist, wird um 1-2 Stufen herabgestuft. Bei kleinerer Anzahl Berechtigter wird entsprechend hochgestuft. Den Minderjährigenunterhalt hat der nicht betreuende Elternteil allein zu zahlen. Der Volljährigenunterhalt entfällt auf beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander. Nach Abzug dieses Unterhaltes hat der/dem Unterhaltspflichtigen der Mindestselbstbehalt (siehe "Selbstbehalt") zu verbleiben. Reicht das Einkommen dafür nicht aus, werden die Unterhaltsbeträge gekürzt.

 

2. Rangstufe:

Getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ehegatten mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen Kindererziehung, geschiedene Ehegatten nach langer Ehe und nicht verheiratete Mütter/Väter, die gemeinsame Kinder erziehen

Der Bedarf getrennt lebender und geschiedener Ehegatten in dieser Gruppe ist veränderlich: Ehegatten in Trennung und in den ersten Jahren nach Scheidung: Der Bedarf entspricht 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen eigenem Einkommen und demjenigen der/des Unterhaltspflichtigen, wenn keine weiteren Berechtigten in der 2. Rangstufe zu unterhalten sind (z.B. 2. Ehefrau oder Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern). Wenn weitere Berechtigte in der Rangstufe 2 vorhanden sind, ist die Berechnungsweise ausgesprochen kompliziert und von vielen variablen Umständen abhängig. Eine Kurzdarstellung ist deshalb nicht möglich. Bitte lassen Sie sich dazu ggf. unbedingt rechtlich beraten.

In jedem Fall aber ist der Bedarf von Berechtigten in der 2. Rangstufe nur zu berücksichtigen, sofern und soweit der/dem Zahlungspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes noch ein Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes (siehe "Selbstbehalt") zur Verfügung steht.

 

Ehegatten einige Zeit nach Scheidung

Die oben beschriebene Bedarfsberechnung geht davon aus, dass jedem Ehegatten, bzw. jedem gleichberechtigten Erwachsenen derselben Rangstufe etwa der gleiche Anteil des gemeinsamen Einkommens zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen muss (Erwerbstätige erhalten lediglich einen Anteil von 1/7 als Bonus vorweg). Bei großen Einkommensunterschieden profitieren deshalb schlecht (oder gar nicht) verdienende Eheleute auch nach der Scheidung vom besseren Einkommen des jeweils anderen Ehegatten (Lebensstandardgarantie). Bei langen Ehen und Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind war dies nach dem früheren Recht meist lebenslang der Fall.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann sich der Bedarf nach einer gewissen Übergangszeit (=Schonfrist) ab Ehescheidung auf den Betrag reduzieren, den die/der Berechtigte ohne die ehebedingten Nachteile im Berufsleben fiktiv erzielen würde.

 

3.-4. Rangstufe:

Ehegatten, die nicht in Rangstufe 2 gehören (ohne Betreuungsunterhaltsanspruch, kurze Ehe) – danach volljährige Kinder nach Schulausbildung

Der Bedarf volljähriger Kinder im Haushalt eines Elternteils richtet sich weiter nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei eigener Wohnung sehen alle unterhaltsrechtlichen Leitlinien Pauschalbeträge vor.  Kindergeld und eigenes Einkommen ist voll anzurechnen. Für Ehegatten gilt dasselbe, wie zur 2. Rangstufe aufgeführt.

Der Bedarf von Berechtigten in der 3. Rangstufe ist nur zu berücksichtigen, sofern und soweit der/dem Zahlungspflichtigen nach Abzug der Zahlungen für Berechtigte in den ersten beiden Rangstufen noch der so genannte große Selbstbehalt zur Verfügung steht.

 

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