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Das gesetzliche Kindergeld für
minderjährige Kinder erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind,
für das Kindergeld gezahlt wird, seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser
Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und
Erziehung. Von dieser Aufgabe soll der betreuuende
Elternteil durch das Kindergeld wirtschaftlich etwas entlastet werden.
Kindergeld gilt deshalb beim betreuenden Elternteil
nicht als Einkommen! Der barunterhaltspflichtige
andere Elternteil wird ebenfalls durch das Kindergeld entlastet:
Dem zahlenden Elternteil wird das hälftige
Kindergeld auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet.
Aber:
Der einbehaltene Kindergeldanteil gilt
nach neuem Unterhaltserecht seit 2008 als Einkommen für die
Berechnung weiterer Unterhaltsansprüche und muss folglich mit weiteren
Unterhaltsberechtigten geteilt werden (dies war nach altem
Unterhaltsrecht nicht der Fall). Insofern wird also der
Barunterhaltspflichtige beim Minderjährigenunterhalt nicht ganz gleich
behandelt, wenn er auch noch Ehegattenunterhalt zu zahlen hat oder
anderen Personen (Eltern, volljährigen Kindern, Lebenspartnern) zum
Unterhalt verpflichtet ist. Die Düsseldorfer Tabelle und
die sich nach Kindergeldabzug ergebenden Netto-Zahlbeträge nach der
Tabelle finden Sie auf der Seite
"Düsseldorfer Tabelle 2011". |