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Unterhaltsrecht Hamburg - Kindesunterhalt , Kindergeld

Kindergeld beim Kindesunterhalt

Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils

Wesentliche Unterhalts-Infos auch offline verfügbar: Leitfaden Trennung & Scheidung (PDF - 35 Seiten)!

 

Das gesetzliche Kindergeld für minderjährige Kinder erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung. Von dieser Aufgabe soll der betreuuende Elternteil durch das Kindergeld wirtschaftlich etwas entlastet werden.

Kindergeld gilt deshalb beim betreuenden Elternteil nicht als Einkommen!

Der barunterhaltspflichtige andere Elternteil wird ebenfalls durch das Kindergeld entlastet:

Dem zahlenden Elternteil wird das hälftige Kindergeld auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet.

Aber:
Der einbehaltene Kindergeldanteil gilt nach neuem Unterhaltserecht seit 2008 als Einkommen für die Berechnung weiterer Unterhaltsansprüche und muss folglich mit weiteren Unterhaltsberechtigten geteilt werden (dies war nach altem Unterhaltsrecht nicht der Fall).

Insofern wird also der Barunterhaltspflichtige beim Minderjährigenunterhalt nicht ganz gleich behandelt, wenn er auch noch Ehegattenunterhalt zu zahlen hat oder anderen Personen (Eltern, volljährigen Kindern, Lebenspartnern) zum Unterhalt verpflichtet ist.

Die Düsseldorfer Tabelle und die sich nach Kindergeldabzug ergebenden Netto-Zahlbeträge nach der Tabelle finden Sie auf der Seite "Düsseldorfer Tabelle 2011".

 

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