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Im alten
Unterhaltsrecht ...
entschied nach langer Ehe der gemeinsame Lebensstandard =
die ehelichen Lebensverhältnisse darüber, welche Art von
Erwerbstätigkeit ein/e geschiedene/r Unterhaltsempfänger/in ausüben
und welche finanziellen Mittel insgesamt (aus Unterhalt und eigenem
Verdienst) zur Verfügung stehen mussten. Ein "sozialer
Abstieg" wurde bei langen Ehen und Ehen mit Kindern nicht zugemutet.
Unterhalt war in diesen Fällen meist so lange zu zahlen, bis die/der
Unterhaltsberechtigte ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen konnte,
wie die/der Unterhaltspflichtige.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ...
wird der eheliche Lebensstandard nur noch nachrangig nach
Ablauf einer gewissen Übergangsfrist bei beiden Fragen berücksichtigt.
Eine früher ausgeübte Tätigkeit - auch wenn Sie weit unter dem
gesellschaftlichen "Stand" der Familie angesiedelt ist - gilt als
zumutbar.
Für die als
Beispiel
gern herangezogene und in Wirklichkeit nicht sehr häufig existierende
Chefarzt-Gattin und gelernte Krankenpflegerin gilt nun:
Sie muss sich nach neuem Recht nach einer Schonfrist mit dem Einkommen
und Unterhalt zufrieden geben, das Sie als Krankenpflegerin erzielt
oder erzielen könnte. Bei der Auslegung dieses Begriffs soll ein
objektiver Maßstab angelegt werden.
Wesentliche Frage
ist nun bei jeder Festlegung des Ehegattenunterhaltes nach
Scheidung, wie viel und wie lange Unterhalt erforderlich ist, um die
"ehebedingten Nachteile" auszugleichen.
Konkret also:
welches Einkommen hätte die/der Unterhaltsberechtigte in
einem fiktiven beruflichen Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung
erzielt und wann wäre der Rückstand wegen unterbrochener Karriere
aufgeholt? Nach Ablauf der so genannten Schonfrist kann dann nur bis
zur Höhe dieses fiktiv selbst erarbeiteten Einkommens Unterhalt
beansprucht werden - oder eben gar nicht mehr, wenn dies Einkommen
tatsächlich erzielt wird oder bei ausreichender Anstrengung erzielt
werden könnte. |