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 Stand: 05.10.2012

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Neues Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt | Begrenzung

Ende der Lebensstandardgarantie nach Ablauf einer Schonfrist!

Wesentliche Unterhalts-Infos auch offline verfügbar: Leitfaden Trennung & Scheidung (PDF - 36 Seiten)!

 

Im alten Unterhaltsrecht ...
entschied nach langer Ehe der gemeinsame Lebensstandard = die ehelichen Lebensverhältnisse darüber, welche Art von Erwerbstätigkeit ein/e geschiedene/r Unterhaltsempfänger/in ausüben und welche finanziellen Mittel insgesamt (aus Unterhalt und eigenem Verdienst) zur Verfügung stehen mussten.

Ein "sozialer Abstieg" wurde bei langen Ehen und Ehen mit Kindern nicht zugemutet. Unterhalt war in diesen Fällen meist so lange zu zahlen, bis die/der Unterhaltsberechtigte ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen konnte, wie die/der Unterhaltspflichtige.
 

Nach dem neuen Unterhaltsrecht ...
wird der eheliche Lebensstandard nur noch nachrangig nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist bei beiden Fragen berücksichtigt. Eine früher ausgeübte Tätigkeit - auch wenn Sie weit unter dem gesellschaftlichen "Stand" der Familie angesiedelt ist - gilt als zumutbar.

Für die als Beispiel gern herangezogene und in Wirklichkeit nicht sehr häufig existierende Chefarzt-Gattin und gelernte Krankenpflegerin gilt nun:

Sie muss sich nach neuem Recht nach einer Schonfrist mit dem Einkommen und Unterhalt zufrieden geben, das Sie als Krankenpflegerin erzielt oder erzielen könnte. Bei der Auslegung dieses Begriffs soll ein objektiver Maßstab angelegt werden.
 

Wesentliche Frage
ist nun bei jeder Festlegung des Ehegattenunterhaltes nach Scheidung, wie viel und wie lange Unterhalt erforderlich ist, um die "ehebedingten Nachteile" auszugleichen.
 

Konkret also:
welches Einkommen hätte die/der Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven beruflichen Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung erzielt und wann wäre der Rückstand wegen unterbrochener Karriere aufgeholt? Nach Ablauf der so genannten Schonfrist kann dann nur bis zur Höhe dieses fiktiv selbst erarbeiteten Einkommens Unterhalt beansprucht werden - oder eben gar nicht mehr, wenn dies Einkommen tatsächlich erzielt wird oder bei ausreichender Anstrengung erzielt werden könnte.

 

 

 

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