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Seit Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts...
enden auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung
irgendwann sämtliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt, wenn dies
"nicht unbillig ist."
Maßstab dafür ist - wie bei der
Begrenzung der
Lebenstandardgarantie - die Dauer der beruflichen und
wirtschaftlichen Nachteile wegen der Ehe, der Haushaltsführung und der
Kinderbetreuung.
Der Unterhalt stellt nach einer gewissen Übergangszeit = "Schonfrist"
nur noch Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte
Einschränkungen dar.
Sobald die/der Berechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit (wieder) eine
eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kinderziehung
erreicht worden wäre, entfällt der Unterhalt meistens.
Für den Haupt-Unterhaltsanspruch - nämlich
den Aufstockungsunterhalt - war dies eigentlich bei Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts gar nichts Neues! Es hat nur kaum jemand
bemerkt (neu ist nur die Befristung auch beim Alters-, Ausbildungs-
und Krankheitsunterhalt): Beispielfälle
Bundesgerichtshof aus 2006 und 2007:
Der BGH hatte in mehreren Entscheidungen
bereits nach der alten Rechtslage bei langer Ehedauer und
Kindererziehung wegen Ausgleichs ehebedingter Nachteile eine zeitliche
Begrenzung vorgenommen.
BGH XII ZR 11/05 und
BGH XII ZR 15/05.
Das neue Unterhaltsrecht hat diese (von Vielen gar nicht recht
wahrgenommene) Änderung der Rechtsprechung bei der Beurteilung der
Lebensstandardgarantie nach langer Ehe aber in jeden Focus (auch den
mit der Schlagzeile "0 Euro für die Ex") gerückt:
Seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts
ist bei jeder Auseinandersetzung zum
Ehegattenunterhalt das Stichwort "Befristung" Gegenstand der
Verhandlungen! Die Rechtslage ist nach wie vor unübersichtlich!
Wenn Sie betroffen sind, sparen Sie auf keinen Fall an den Kosten für
einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht! |