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Die Tabelle ist bezogen auf eine Unterhaltspflicht gegenüber 2
Berechtigten. Bei mehr oder weniger Berechtigten wird eine Hoch- oder
Abstufung um 1-2 Einkommensgruppen vorgenommen. Die
Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar,
die aber von allen Gerichten wie ein Gesetz angewendet wird. Der Name
der Tabelle erklärt sich daraus, dass vor Jahren erstmals das
Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterhaltsbeträge in Tabellenform
veröffentlicht hat. Grundlage für die Unterhaltsbeträge
sind die vom Gesetzgeber festgelegten
Mindestunterhaltsbeträge, die bestimmten Prozentsätzen des
Kinderfreibetrages im Einkommenssteuerrecht entsprechen.
Der Unterhalt für Kinder kann auch als Prozentsatz vom
Mindestunterhalt geltend gemacht und festgesetzt werden. Dies hat den
Vorteil, dass der Unterhalt dann „automatisch“ an die jeweils
aktuellen Beträge der Düsseldorfer Tabelle angepasst würde. Die
Festlegung würde dann z.B. lauten: „Der Vater wird verpflichtet, für
sein Kind XY einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des
Mindestunterhaltes abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen" (derzeit
340,00 Euro bei einem Kleinkind unter sechs Jahren).
Achtung: Kindergeldverrechnung!
Die Tabellensätze sind keine endgültigen Zahlbeträge,
sondern es ist noch das gesetzliche Kindergeld anteilig zu verrechnen.
Bei Kindergeldbezug für bis zu 2 Kinder (Kindergeld je € 184,00)
ergeben sich folgende effektiven Zahlungsansprüche für Kinder:
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