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Bis 2008
lautete der Gesetzestext (§ 1570 BGB) ...
"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann." Im neuen
Unterhaltsrecht heißt es (§ 1570 BGB seit 01.01.1008) ...
"Ein geschiedener Ehegatte kann
von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt
Unterhalt verlangen. Die Dauer verlängert sich, solange und soweit
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und
die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn
dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht".
Praktisch bedeutet dies ...
dass bei Bestehen der
Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine
eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem
3. Geburtstag des Kindes erwartet wird.
Die/der Berechtigte hat nun zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung
während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen
sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe
vorliegen. Bis 2007 bestand erst ab dem 8. Lebensjahr/ Ende der
Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit.
BGH-Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt:
Der Bundesgerichtshof hat aber inzwischen klargestellt
(Urteil vom 17.06.2009, AZ XII ZR 102/08): ...
"Nach §
1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber
keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit.
Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz
3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist
auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein
gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
" Allerdings lehnt der BGH aber
weiter ein geändertes Altersphasenmodell ab und verweist auf
individuelle kindbezogene oder elternbezogende Gründe, die konkret
nachzuweisen seien:
"Die in Teilen der Rechtsprechung
und Literatur noch vertretenen pauschalen Altersphasenmodelle hat der
BGH ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR
114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 - und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08
- FamRZ 2009, 770, 773). Die
Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen
Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein
Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt
es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu
prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an."
Zu den elternbezogenenen
Gründen:
"Selbst wenn Kinder ganztags in
einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem
betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer
Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei
Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben,
dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Der
Umfang dieses zusätzlichen Betreuungsbedarfs kann von der Anzahl der
Kinder und deren Gesundheitszustand, aber auch von dem
Entwicklungsstand und den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängig
sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuenden Elternteils steigt
mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des Kindes."
Beispielfall (OLG Celle, Urteil vom 06.08.09, AZ 17 UF 210/08)
Heirat 1994 - Scheidung Dezember 2002
2 Kinder, 11 und 14 Jahre - leben bei der Mutter
Nachmittagsbetreuung kann durch Dritte erfolgen
Geschiedene Ehefrau arbeitet in Teilzeit 20 Stunden
Der geschiedene Ehemann meint, die Ehefrau müsse nach Inkrafttreten
der Unterhaltsrechtsreform nunmehr angesichts der Alters beider Kinder
vollschichtig arbeiten. Das OLG Celle ist der Auffassung, dass die
geschiedene Ehefrau trotz der Betreuung der mittlerweile 11-jährigen
Tochter und des 14-jährigen Sohnes zwar zu einer Ausweitung ihrer
bisherigen halbschichtigen Erwerbstätigkeit, allerdings noch nicht zur
Übernahme einer vollschichtigen Beschäftigung verpflichtet ist.
Kindbezogene Gründe stünden im
vorliegenden Fall zwar einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht
mehr entgegen. Dabei geht das OLG Celle für den Regelfall davon aus,
dass ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung – sei es
durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder
einen geeigneten Dritten – bedarf, solange es noch nicht in die siebte
Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist. Im
Beispielfall ist diese nachschulische Betreuung aber durch Dritte
gesichert.
Im Beispielfall werden jedoch elternbezogene
Gründe angenommen, die einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit
auf eine vollschichtige Tätigkeit mit vierzig Wochenstunden
entgegenstehen:
"Denn selbst wenn Kinder ganztags in einer geeigneten
Tagespflegestelle betreut werden, was dem betreuenden Elternteil
grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen
würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf ergeben. Der Betreuungselternteil muss die mit der
Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine
bewältigen und ist in vielfältiger Weise mit organisatorischen
Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa
Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren
Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft.
Aber neben den eher technischen Aspekten der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung ist auch zu bedenken, dass eine Betreuung in einer
Tagespflegestelle den persönlichen Zuspruch des Elternteils und dessen
persönliche Anteilnahme an den täglichen Erfolgs- und
Misserfolgserlebnissen des Kindes in Schule und Freizeit nicht
ersetzen kann und auch diese Aufgabe von dem Betreuungselternteil im
Anschluss an seine eigene Erwerbstätigkeit geleistet werden muss; dies
gilt auch und insbesondere für Kinder im Alter von 10 oder 11 Jahren,
die – wie die Tochter P. – gerade erst von der Grundschule auf eine
weiterführende Schule gewechselt sind und deshalb mit einem völlig
neuen schulischen Umfeld konfrontiert werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW
2009, 600, 601 f.).
Da es sich bei den vorstehenden Aufgaben um solche Tätigkeiten
handelt, die beim Betreuungselternteil in gescheiterten Familien
üblicherweise und nur bedingt einzelfallbezogen anfallen, liegt es im
Interesse der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der
Rechtsgewährung, die Erfüllung dieser Aufgaben einer (auch) am
Kindesalter orientierten pauschalierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen und auf dieser Grundlage durch eine Reduzierung der
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
Dabei kommt es auch auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder an.
Bei der insoweit gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise geht der
Senat davon aus, dass der Beklagten derzeit unter dem Gesichtspunkt
der überobligationsmäßigen Belastung lediglich eine Erwerbstätigkeit
im zeitlichen Umfang von etwa 2/3 einer
Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden kann."
Ergebnis:
Der geschiedenen Ehefrau wurde eine Teilzeittätigkeit im Umfang
von 2/3 der vollen Arbeitszeit durch zusätzlichen Minijob von 4
Stunden wöchentlich zugemutet. |