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Unterhaltsbedürftig sind Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten die nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder aus eigenem Vermögen zu bestreiten.
Barunterhaltspflichtig ist der Ehegatte/Elternteil, dem es aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich ist, den Bedürftigen in seiner Familie den Lebensunterhalt ganz oder teilweise ohne Gefährdung des Mindestselbstbehalts zu finanzieren.
Ausgangsgrundlage für eine Unterhaltsberechnung ist immer das bereinigte Nettoeinkommen:
▪ Das durchschnittliche Netto-Monatseinkommen der letzten 12 Monate, incl. Überstundenvergütungen, Tantiemezahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie 1/12 der letzten Einkommenssteuererstattung (Brutto abzüglich Steuern und Sozialabgaben). ▪ Bei Nutzung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung der fiktive Mietwert abzüglich darauf entfallender Mietbelastungen (Wohnwert). Wenn ein Verkauf oder ein Umzug (noch) nicht zumutbar ist - meistens im ersten Jahr nach der Trennung - wird als fiktive Miete nur die Ersparnis für eine angemessene dem Standard des Eigentums vergleichbare kleinere Mietwohnung angenommen.
▪ Durchschnittliche
Monatseinkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen/Dividenden) sowie Vermietung und
Verpachtung der letzten 12 Monate. |
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Die Bereinigung des Einkommens erfolgt durch zusätzliche Altersversorgung bis zu 4% des Bruttoeinkommens (evtl. auch entsprechende Tilgungsanteile bei Hauskrediten), Werbungskosten, Kreditbelastungen aus der Ehe usw.. Einzelheiten können Sie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte oder unserem Leitfaden Trennung & Scheidung entnehmen. |
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Letzte Aktualisierung: 06.01.2010 |
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