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? Ist einer der Ehepartner bereit, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen? (Vielleicht im Interesse der beim anderen Partner bleibenden Kinder, die in der gewohnten Umgebung bleiben sollten oder wegen besserer Chancen auf dem Wohnungsmarkt aufgrund eines festen Einkommens.) |
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Treffen Sie eine
schriftliche Vereinbarung, worin
die/der Ausziehende auf die
Nutzung der Ehewohnung verzichtet und die/der andere allein die
Pflichten aus dem Mietvertrag übernimmt. |
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? Ist ein Getrenntleben unter einem Dach unzumutbar, z. B. weil Ihr Ehepartner gewalttätig ist oder Ihren Trennungswunsch nicht akzeptiert und eine Trennung praktisch nicht durchführt? |
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Beantragen Sie beim Familiengericht eine vorläufige Zuweisung der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich aber wohl sinnvoll. |
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! Kommt keine dieser Möglichkeiten für Sie infrage, so müssen Sie zumindest vorläufig innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Bei einseitigem Trennungswunsch empfiehlt sich die Dokumentation nach Außen durch einen Trennungsbrief. So kann der Trennungszeitpunkt später besser nachgewiesen werden. (Muster im PDF-Leitfaden Trennng & Scheidung) |
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Tel.: 040/ 44 06 44 |
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familienrechts-ratgeber
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Letzte Aktualisierung: 06.01.2010 |
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