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Gesetzestext: |
"Die Ehegatten leben getrennt,
wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein
Ehegatte sie
erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht
auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
der ehelichen Wohnung getrennt leben." |
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Das bedeutet praktisch: |
▪ Getrennte Kassen ▪ Getrennte Zimmer/Wohnungen ▪ Getrennte Haushaltsführung/Freizeit (Essen, Waschen, Einkaufen, etc.) ▪ Erkennbare Trennungsabsicht - d. h. Ablehnung der Ehe muss deutlich werden
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Rechtsfolgen: |
▪ Ehescheidung
möglich
nach 1jähriger Trennung, wenn beide
▪ Anspruch/Zahlungspflicht auf/für einen Unterhalt in Geld.
▪ Sofern ein Regelungsbedürfnis besteht, können nach der Trennung die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und dem Hausrat gerichtlich gestaltet werden. Auch eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder ist möglich.
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Eine Trennung muss nicht beantragt werden. Die nachweisliche Umsetzung genügt. |
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2010 |
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