Ehescheidung - Das Verfahren
     Zuständigkeit und Formvorschriften
 

 

 

Für das Ehescheidungsverfahren (und alle Verfahren wegen Unterhaltes, elterlichen Sorgerechtes, Vermögensausgleiches, usw.) sind eigens hierfür eingerichtete Familiengerichte zuständig.

 

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die Einreichung einer Antragsschrift auf Ehescheidung. Der Antrag enthält die persönlichen Daten der Eheleute, das Heiratsdatum und eine Begründung für den Antrag. Sofern das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute geschieden werden wollen, reichen diese Angaben für die Begründung aus. Der Antragsschrift ist die Heiratsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch über die Eheschließung beizufügen.

 

Zusammen mit der Ehescheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich geregelt. Wenn vom Gericht Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zur Vermögensauseinandersetzung oder zur Wohnungs- und Hausratsverteilung - kurz: zu den Scheidungsfolgen - gewünscht werden, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Alle Scheidungsfolgen können auch später noch gerichtlich geklärt werden. Dies erhöht aber die Kosten erheblich!

 

Den Scheidungsantrag können Sie nur mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes einreichen. Dafür herrscht also "Anwaltszwang". Wenn kein Streit über Folgesachen besteht und nur Versorgungsausgleich und Ehescheidung geregelt werden sollen, genügt allerdings eine Anwältin oder ein Anwalt. Die Zustimmung zu einem Ehescheidungsantrag kann persönlich erklärt werden. So können Sie Scheidungskosten fast um 50% reduzieren.

 

Weitere Einzelheiten finden Sie unter "Scheidung einreichen" oder "Das neue Scheidungsrecht".

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            Letzte Aktualisierung: 06.01.2010

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