Ehegattenunterhalt
     bei trennung und nach scheidung

  
  Berechnung | BEgrenzung | befristung

 

 

Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung.

 

Während des ersten Trennungsjahres ist bei Einkommensunterschieden in der Regel immer Trennungsunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner zunächst ist nicht zuzumuten, bereits vor Einleitung einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Trennungszeit als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen ist, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.

 

Danach und insbesondere nach erfolgter Ehescheidung gilt dies nach dem seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht nur noch eingeschränkt

 

Dann haben geschiedene Eheleute alle Anstrengungen zu unternehmen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen Alters oder Krankheit daran gehindert ist.

 

Wenn geschiedene Eheleute beide erwerbstätig sind, werden nach der Scheidung  Einkommensunterschiede meist noch für eine gewisse Zeit durch den so genannten Aufstockungsunterhalt ausgeglichen.

 

Alles Weitere dazu erfahren Sie unter www.unterhalt-2008.de

Beachten Sie auch: 30 Seiten PDF-Leitfaden Trennung & Scheidung (Download)

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            Letzte Aktualisierung: 01.06.2010

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