
Eheleute haben einander
Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch
nach einer Trennung.
Während des ersten Trennungsjahres
ist bei Einkommensunterschieden in der Regel immer
Trennungsunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner
zunächst ist nicht zuzumuten, bereits vor Einleitung einer Ehescheidung
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die
Trennungszeit als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen ist, in der
noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.
Danach und insbesondere
nach erfolgter Ehescheidung gilt dies nach dem seit 01.01.2008
geltenden neuen Unterhaltsrecht nur noch eingeschränkt.
Dann haben geschiedene Eheleute alle
Anstrengungen zu unternehmen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Ehepartner durch die
Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen
Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen Alters oder
Krankheit daran gehindert ist.
Wenn geschiedene Eheleute beide erwerbstätig
sind, werden nach der Scheidung Einkommensunterschiede meist noch
für eine gewisse Zeit durch den so genannten
Aufstockungsunterhalt ausgeglichen.
Alles Weitere dazu erfahren Sie unter
www.unterhalt-2008.de
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2010 |
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